2021 neigt sich mit rasanten Schritten dem Ende zu. Noch ist Zeit, die Steuer zu steuern. Unsere Tipps helfen Ihnen dabei.
Degressive Abschreibung
Wenn ein Unternehmen eine neue Anschaffung tätigt, kann seit dem Vorjahr eine degressive Abschreibung von bis zu 30 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. des Buchwertes in den Folgejahren unabhängig von der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Für Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren wird weiterhin die lineare Abschreibung empfohlen.
Beschleunigte Abschreibung für Gebäude
Der Abschreibungssatz für betrieblich genutzte Gebäude beträgt grundsätzlich 2,5 % oder 1,5 %, wenn diese für Wohnzwecke überlassen werden. Seit dem Vorjahr kann für neu angeschaffte oder hergestellte Gebäude im ersten Jahr der dreifache Abschreibungssatz, im Folgejahr der zweifache Abschreibungssatz angesetzt werden. Die Halbjahresregelung gilt – im Gegensatz zur degressiven Abschreibung – nicht. Daher kann ein neu angeschafftes oder hergestelltes, betrieblich genutztes Gebäude mit bis zu 7,5 % im ersten Jahr abgeschrieben werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Die Grenze für geringwerte Wirtschaftsgüter beträgt seit 2020 € 800.
Verrechnung von Verlustvorträgen
Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur mit bis zu 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind etwa Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen. Bei der Einkommensteuer sind Verluste zu 100 % mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt dann zum Nachteil, wenn die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.
TIPP: Auch der Verlust eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners ist unbeschränkt vortragsfähig.
Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer
Die Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu € 35.000,- möglich. Neben Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung sind auch weitere bestimmte Umsätze, die ohnehin umsatzsteuerfrei wären (z.B. Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter), bei der Berechnung dieser Jahresgrenze nicht zu berücksichtigen. Unternehmer, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2021 zu überschreiten, sollten weitere Zahlungseingänge nach Möglichkeit erst 2022 vereinnahmen.
Forschungsprämie
Die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und für Auftragsforschung beträgt in Österreich 14 %. Dokumentieren Sie Ihre Forschung gut. Seien Sie bei der Erstellung des Antrags sehr gründlich, die Finanz ist bei der Zuerkennung der Forschungsprämie viel strenger geworden.
Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen
Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste zwischen Gesellschaften auszugleichen. Dabei können erhebliche positive Steuereffekte erzielt werden.
Voraussetzungen sind die geforderte finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und Mehrheit der Stimmrechte des Gruppenträgers an den Gruppenmitgliedern) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die als Bilanzstichtag den 31.12. haben, ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2021 einzubringen, damit er noch für die Veranlagung 2021 wirkt. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmergruppe (etwa weil eine neue Beteiligung am 1.1.2021 erworben wurde). Bei ausländischen Gruppenmitgliedern sind die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 eingeführten Verlustverrechnungsgrenzen zu berücksichtigen.
Meldepflicht für neue Selbstständige
Neue Selbstständige müssen ein Überschreiten der Versicherungsgrenzen melden, sonst kommt es zu einem Strafzuschlag von 9,3%. Das Überschreiten muss dabei innerhalb von 8 Wochen nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheides gemeldet werden. Die Versicherungsgrenze für neue Selbstständige ist – unabhängig davon, ob weitere Beschäftigungen vorliegen – einheitlich die zwölffache Geringfügigkeitsgrenze (2021 € 5.710,32 p.a., 2022 voraussichtlich € 5.830,20)
GSVG-Befreiung
Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter € 35.000,-, Einkünfte unter € 5.710,32) können GSVG-Befreiung für 2021 bis 31. Dezember 2021 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahren (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden.
Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden. Hier gilt eine monatliche Grenze von € 475,86 beziehungsweise ein monatlicher Umsatz von € 2.916,67 (jeweils im Durchschnitt).
Steuerlich relevante Fristen für Unternehmen- Der Gruppenantrag zur Begründung einer Unternehmensgruppe muss nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellt werden. Die Einreichung muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt erfolgen.
- Mit 31.12.2021 endet grundsätzlich die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2014 (UStG: bei Gebäuden bis zu 22 Jahre).
- Mit 31.12.2021 tritt die absolute Verjährung für Abgaben des Jahres 2011 ein.
- Bis 31.12.2021 kann die Energieabgabenvergütung 2016 noch beantragt werden.
Arbeitgeber
Arbeitgeber können insbesondere folgende Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.) leisten:
- Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) bis max. € 365,-
- Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) bis max. € 186,-
- Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis max. € 300,-
- Mitarbeiterrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20% sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20% sind eine Freigrenze – das heißt, wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr jedoch € 1.000,- (Freibetrag) steuerfrei sind
- Zuschüsse für Kinderbetreuungskosten bis max. € 1.000,-
Optimale Ausnutzung des Jahressechstels
Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie z.B. Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc.) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölfmal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die je nach Höhe des Jahressechstels mit 6 % bis 35,75 % versteuert werden muss. Beträgt das Jahressechstel mehr als € 83.333, kommt für übersteigende Beträge ein Steuersatz von 50 % bzw. allenfalls 55 % zur Anwendung. Für Arbeitnehmer, denen aufgrund von Kurzarbeit reduzierte Bezüge zugeflossen sind, ist das Jahressechstel pauschal um 15 % zu erhöhen (auch für das Kontrollsechstel).
Wird laufend insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit dem festen Steuersatz begünstigt besteuert, muss der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges (im Dezember oder im Beendigungsmonat) die übersteigenden Beträge durch Aufrollung nach Tarif versteuern (Ausnahme: Elternkarenz).
Ab 2021 sind weitere Ausnahmen dazugekommen: Bezug von Krankengeld von der ÖGK, Bezug von Rehabilitationsgeld, Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit, Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit, Wiedereingliederungsteilzeit, Grundwehrdienst oder Zivildienst, Bezug von Altersteilzeitgeld, Teilzeitpension, Beendigung des Dienstverhältnisses – wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird.
Ab 2021 gilt: Auch wenn im laufenden Kalenderjahr insgesamt weniger sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel begünstig versteuert wurden, ist verpflichtend aufzurollen (z.B. wenn die Sonderzahlung zum Zeitpunkt der Auszahlung im Jahressechstel noch keine Deckung fand).
Sozialversicherungswerte 2021
Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,021 betragen die Sozialversicherungswerte für 2021 voraussichtlich:
| | 2021 | 2022 |
| Geringfügigkeitsgrenze monatlich | 475,86 | 485,85 |
| Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe | 713,79 | 728,77 |
| Höchstbeitragsgrundlage täglich | 185,00 | 189 |
| Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) | 5.550,00 | 5.670,00 |
| Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen | 11.100,00 | 11.340,00 |
| Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) | 6.475,00 | 6.615,00 |