Schubladen-Gutscheine und ihre steuerlichen Folgen
Gutscheine sind beliebt – beim Schenken ebenso wie beim Verkaufen. Doch während sich manche Gutscheine jahrelang in Schubladen verstecken, bleiben sie in der Bilanz meist erstaunlich langlebig. Genau hier hat das Bundesfinanzgericht (BFG) kürzlich genauer hingesehen. Die Entscheidung bringt wichtige Klarstellungen zur ertragsteuerlichen Behandlung sowie bilanziellen Erfassung von Kauf- und Geschenkgutscheinen sowie Bonuspunkten – insbesondere für Unternehmen mit Gutschein- und Kundenbindungsprogrammen
# Wenn Gutscheine Staub ansetzen
Eine Körperschaft gab über mehrere Jahre hinweg Geschenkgutscheine aus und passivierte die daraus resultierenden Verbindlichkeiten in der Bilanz stets mit dem vollen Nominalwert.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass Gutscheine, die älter als drei Jahre waren, nur noch mit einer sehr geringen Quote (rund 2,75 %) eingelöst wurden. Folglich minderte das Finanzamt jene Verbindlichkeiten erfolgswirksam, die älter als 3 Jahre waren.
Darüber hinaus bildete das Unternehmen Rückstellungen für Bonuspunkte aus einem Kundenkartenprogramm, die innerhalb eines Jahres eingelöst werden konnten, jedoch nicht in bar ablösbar waren. Diese Rückstellung wurde vom Finanzamt nicht anerkannt.
# Kernaussagen des BFG
Das Bundesfinanzgericht bestätigte die Sichtweise der Finanzverwaltung und traf folgende wesentliche Aussagen:
1. Abwertung von Gutscheinverbindlichkeiten
- Verbindlichkeiten aus Gutscheinen sind nicht zwingend dauerhaft mit dem vollen Nominalwert anzusetzen
- Wenn aufgrund von Erfahrungswerten feststeht, dass ein Großteil der Gutscheine nicht mehr eingelöst wird, ist eine ertragswirksame Reduktion der Verbindlichkeit zulässig bzw. geboten
- Im konkreten Fall wurde die Verbindlichkeit für über drei Jahre alte Gutscheine entsprechend der tatsächlichen Einlösungsquote angepasst
2. Keine Rückstellung für Bonuspunkte
- Die Bildung von Rückstellungen setzt voraus, dass eine wirtschaftlich verursachte, ungewisse Verbindlichkeit bereits im betreffenden Wirtschaftsjahr vorliegt
- Entscheidend ist die wirtschaftliche Verursachung, nicht allein eine rechtliche Verpflichtung
Im gegenständlichen Fall verneinte das BFG diese Voraussetzung:
- Die spätere Preisminderung durch eingelöste Bonuspunkte entsteht erst im Zeitpunkt der Einlösung (also im Folgejahr)
- Das bloße Versprechen im Jahr der Ausgabe begründet noch keine wirtschaftliche Belastung im selben Jahr
- Daher ist die Bildung einer Rückstellung für Bonuspunkte im Ausgabejahr nicht zulässig
# Praxisfolgen
Die Entscheidung beeinflusst die Bilanzierungspraxis erheblich: Gutscheinverbindlichkeiten sollten regelmäßig hinsichtlich ihrer Einlösungswahrscheinlichkeit überprüft werden, da eine Bewertung zum Nominalwert bei längerer Laufzeit oft nicht sachgerecht ist. Rückstellungen für Kundenbindungsprogramme wie Bonuspunkte sind zudem nur eingeschränkt zulässig.
In der Praxis empfiehlt sich daher die Analyse historischer Einlösungsquoten, eine entsprechende Dokumentation als Grundlage für Bewertungsanpassungen sowie die kritische Überprüfung bestehender Modelle in Abstimmung mit der steuerlichen Beratung.
# Fazit
Das BFG stellt klar, dass sowohl die Bewertung von Gutscheinverbindlichkeiten als auch die Bildung von Rückstellungen eine realitätsnahe und wirtschaftlich fundierte Betrachtung erfordern. Unternehmen sollten ihre bisherigen Ansätze überprüfen, um steuerliche Risiken zu vermeiden.