Schenkungsmeldung

Obwohl es in Österreich seit 2008 keine Schenkungssteuer gibt, besteht trotzdem eine prinzipielle Verpflichtung, Schenkungen dem Finanzamt mitzuteilen. Da diese Verpflichtung oftmals übersehen wird, geben wir Ihnen im Folgenden eine kurze Zusammenfassung zu diesem Thema. Zu melden sind Schenkungen unter Lebenden, wenn der Geschenknehmer oder Geschenkgeber zum Zuwendungszeitpunkt den Wohnsitz, Zweitwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, bei juristischen Personen muss Sitz der Geschäftsleitung im Inland sein. Laut Gesetz besteht Anzeigepflicht für folgende Vermögenswerte:
  • Bargeld
  • Kapitalforderungen wie Sparbücher, Anleihen, Darlehensforderungen
  • Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und an Personengesellschaften (OG, KG)
  • Beteiligungen als stiller Gesellschafter
  • Betriebe oder Teilbetriebe zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetriebe
  • Bewegliches körperliches Vermögen, wie Kraftfahrzeuge, Schmuck und immaterielle Vermögensgegenstände wie Urheberrechte, Konzessionen, Fruchtgenussrechte, Wohnrechte, Warengutscheine
Keine Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für Erbschaften oder Schenkungen von Grundstücken, es besteht jedoch Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz.
  • Befreit von der Meldung sind Schenkungen zwischen Angehörigen bis zum gemeinen Wert von € 50.000,– innerhalb eines Jahres. Zu den Angehörigen zählen neben Eltern, Ehegatten, Kinder, Großeltern, Enkel, Urenkel auch entfernte Verwandte.
  • Bei anderen Personen ist ein gemeiner Wert von € 15.000,– (alle Zuwendungen an dieselbe Person) innerhalb von 5 Jahren befreit.
Nach Überschreiten der Freigrenzen müssen auch alle weiteren Zuwendungen innerhalb des Beobachtungszeitraums an dieselbe Person angezeigt werden. Ausgenommen sind lediglich Gelegenheitsgeschenke zu Weihnachten, Hochzeit, etc., wenn sie den gemeinen Wert von € 1.000,– nicht übersteigen. Ebenfalls ausgenommen sind Hausrat, Wäsche und Kleidungsstücke (ohne Wertgrenze) und Zuwendungen, die schon nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1995 befreit waren. In der Praxis zeigt sich leider immer wieder, dass die Meldeverpflichtung etwas vernachlässigt wird. Oftmals wird das Thema im Rahmen von Betriebsprüfungen aktuell, wenn es darum geht, eine Begründung für ungeklärte Vermögenszuwächse zu finden. In dem Fall gilt nämlich die Beweislastumkehr, d.h. der Steuerpflichtige muss den Nachweis erbringen, dass tatsächlich eine Schenkung erfolgte, was mangels Schenkungsmeldung oft schwierig ist. Die gesetzliche Meldepflicht beträgt grundsätzlich 3 Monate, bei Verabsäumung kann innerhalb eines Jahres ab Ablauf der Meldepflicht Selbstanzeige erstattet werden. Bei vorsätzlicher Nichtanzeige kann eine Geldstrafe von bis zu 10% des gemeinen Wertes vorgeschrieben werden.