Schenkungsmeldung
Obwohl es in Österreich seit 2008 keine Schenkungssteuer gibt, besteht trotzdem eine prinzipielle Verpflichtung, Schenkungen dem Finanzamt mitzuteilen. Da diese Verpflichtung oftmals übersehen wird, geben wir Ihnen im Folgenden eine kurze Zusammenfassung zu diesem Thema.
Zu melden sind Schenkungen unter Lebenden, wenn der Geschenknehmer oder Geschenkgeber zum Zuwendungszeitpunkt den Wohnsitz, Zweitwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, bei juristischen Personen muss Sitz der Geschäftsleitung im Inland sein.
Laut Gesetz besteht Anzeigepflicht für folgende Vermögenswerte:
- Bargeld
- Kapitalforderungen wie Sparbücher, Anleihen, Darlehensforderungen
- Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und an Personengesellschaften (OG, KG)
- Beteiligungen als stiller Gesellschafter
- Betriebe oder Teilbetriebe zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetriebe
- Bewegliches körperliches Vermögen, wie Kraftfahrzeuge, Schmuck und immaterielle Vermögensgegenstände wie Urheberrechte, Konzessionen, Fruchtgenussrechte, Wohnrechte, Warengutscheine
- Befreit von der Meldung sind Schenkungen zwischen Angehörigen bis zum gemeinen Wert von € 50.000,– innerhalb eines Jahres. Zu den Angehörigen zählen neben Eltern, Ehegatten, Kinder, Großeltern, Enkel, Urenkel auch entfernte Verwandte.
- Bei anderen Personen ist ein gemeiner Wert von € 15.000,– (alle Zuwendungen an dieselbe Person) innerhalb von 5 Jahren befreit.