14.09.2026
Scheinunternehmen: Wenn der Geschäftspartner zum eigenen Risiko wird
Ein neuer Auftrag, ein gutes Angebot, ein professioneller Auftritt – auf den ersten Blick passt alles. Stellt sich später allerdings heraus, dass hinter Ihrem Geschäftspartner ein Scheinunternehmen steckt, kann für Sie eine entscheidende Frage entstehen: Hätten Sie das bei gehöriger Sorgfalt erkennen müssen? Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz stehen Scheinunternehmen noch stärker im Fokus der Behörden. Wir empfehlen: Geschäftspartner genau prüfen – und die Prüfung dokumentieren. Warum das wichtig ist und auf welche Warnsignale Sie achten sollten, erfahren Sie in diesem Artikel.
# Welche Folgen können Geschäfte mit Scheinunternehmen haben?
Wer wusste oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt, kann als Bürge und Zahler für Entgeltansprüche der dort beschäftigten Arbeitnehmer haften.
Daneben können weitere finanzielle Folgen drohen:
- Verlust des Vorsteuerabzugs:
Erweist sich eine Rechnung als Scheinrechnung oder stammt sie von einem nicht tatsächlich leistenden Unternehmer, kann der Vorsteuerabzug versagt werden. Gerade bei ungewöhnlichen Geschäftsmodellen oder fehlender wirtschaftlicher Substanz des Leistungserbringers wird die Finanzverwaltung besonders kritisch prüfen. - Aberkennung von Betriebsausgaben:
Kann die tatsächliche Leistungserbringung nicht nachgewiesen werden oder handelt es sich um bloße Deckungsrechnungen, droht zusätzlich die Nichtanerkennung der Betriebsausgaben. - Finanzstrafrechtliche Konsequenzen:
Bei vorsätzlicher Verwendung von Scheinrechnungen können finanzstrafrechtliche Folgen bis hin zu gerichtlichen Strafverfahren eintreten.
Ein günstiges Geschäft kann so im Nachhinein ziemlich teuer werden.
# Falsche Belege können bis zu 100.000 Euro kosten
Wer vorsätzlich einen Geschäftsvorgang vortäuscht oder dessen wahren Gehalt verschleiert und dafür falsche, unrichtige oder verfälschte Belege herstellt oder verwendet, kann eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51b FinStrG begehen.
Dafür droht eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro.
# Betrugsbekämpfungsgesetz: Was hat sich geändert?
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz wurden die Sozialbetrugsdatenbank erweitert, die Zusammenarbeit zwischen den Behörden intensiviert und zusätzliche Ermittlungsbefugnisse geschaffen.
Im Fokus stehen insbesondere Scheinrechnungen, Kickback-Modelle, Bargeldkreisläufe und komplexe Subunternehmerketten. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Dritte zur Auskunft verpflichtet werden.
Neu ist außerdem eine sogenannte Prüfungsabgabe (eine Art Ersatzvorschreibung): Werden Schwarzlohnzahlungen festgestellt, können die betroffenen Arbeitnehmer aber nicht mehr eindeutig zugeordnet werden, sollen Sozialversicherungsbeiträge dadurch dennoch nicht uneinbringlich bleiben.
Neu ist außerdem: Wird ein Unternehmen rechtskräftig als Scheinunternehmen eingestuft, wirkt die Feststellung auf den im Bescheid festgelegten Zeitpunkt zurück. Dadurch können Sozialversicherungsverhältnisse rückwirkend beendet werden – mit möglichen Auswirkungen auf Arbeitnehmer, Geschäftsführer und Auftraggeber.
# Woran können Sie ein Scheinunternehmen erkennen?
Typische Warnsignale sind etwa außergewöhnlich niedrige Preise, häufig wechselnde Geschäftsführer, sehr junge Gesellschaften, fehlende Büroräumlichkeiten, Homepage oder sonstige Firmenpräsenz, Barzahlungen, schwer nachvollziehbare ausländische Bankkonten oder mangelnde Erreichbarkeit.
Besonders im Baugewerbe, bei der Arbeitskräfteüberlassung, in der Reinigung, im Transport, bei Sicherheitsdiensten und in der Gastronomie mit umfangreichen Subunternehmerstrukturen ist erhöhte Aufmerksamkeit gefragt – diese Bereiche stehen auch besonders im Fokus der Behörden.
# BMF-Liste: Ist Ihr Geschäftspartner als Scheinunternehmen eingestuft?
Das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht rechtskräftig festgestellte Scheinunternehmen in einer öffentlich zugänglichen Liste der Scheinunternehmen. Diese wird laufend aktualisiert und ist eine wichtige Informationsquelle, um mögliche Haftungsrisiken frühzeitig zu erkennen.
Vor der Beauftragung eines neuen Geschäftspartners sollte daher geprüft werden, ob dieser bereits auf der BMF-Liste der Scheinunternehmen aufscheint.
# Prüfen ist gut. Dokumentieren ist besser.
Die Kontrolle der BMF-Liste sollte fixer Bestandteil des Onboardings neuer Lieferanten und Subunternehmer sein. Darüber hinaus hilft eine standardisierte Geschäftspartnerprüfung dabei, mögliche Warnsignale frühzeitig zu erkennen.
Welche Vorkehrungen können Sie treffen?
- BMF-Liste prüfen: Scheint das Unternehmen auf der Liste der Scheinunternehmen auf?
- UID kontrollieren: UID-Abfrage (Stufe 2) durchführen.
- Firmenbuch prüfen: Stimmen Unternehmen, Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis?
- Unternehmenssitz ansehen: Ist der angegebene Standort nachvollziehbar?
- Betriebliche Infrastruktur prüfen: Gibt es eine erkennbare tatsächliche Geschäftstätigkeit?
- Bankverbindung kontrollieren: Passt das Konto zum Unternehmen und zur Geschäftsbeziehung?
- Preise hinterfragen: Sind die angebotenen Preise wirtschaftlich plausibel?
- Persönlichen Kontakt dokumentieren: Besprechungen und Ansprechpartner nachvollziehbar festhalten.
- Prüfung dokumentieren: Unterlagen und Ergebnisse der einzelnen Kontrollen aufbewahren.
Unser Praxistipp: Nicht nur prüfen, sondern auch dokumentieren. Denn wenn später Fragen auftauchen, sollten Sie nachweisen können, welche Maßnahmen Sie vor der Zusammenarbeit gesetzt haben.
# Fazit
Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz stehen Scheinunternehmen noch stärker im Fokus der Behörden. Für Unternehmer bedeutet das vor allem: Nicht nur auf Preis und Leistung schauen, sondern auch darauf, mit wem Sie Geschäfte machen.
Nehmen Sie die BMF-Liste und eine dokumentierte Geschäftspartnerprüfung fix in Ihren Onboarding-Prozess für neue Lieferanten und Subunternehmer auf. Bei auffälligen Geschäftsmodellen oder Unsicherheiten unterstützen wir Sie gerne dabei, mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen.
Ihr Fidas-Team