Schaden aus Diebstahl - eine Betriebsausgabe?
Erleidet ein Unternehmer finanzielle Einbußen, weil sich ein Dienstnehmer durch Diebstahl, Veruntreuung etc. widerrechtlich bereichert hat, können diese Einbußen als Betriebsausgaben steuerlich mindernd geltend gemacht werden.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) gibt Leitlinien vor, welche Voraussetzungen zur Anerkennung von drittverursachten Schadensfällen als Betriebsausgaben gegeben sein müssen.
Um solche Schadensfälle, etwa aus einem Diebstahl, somit als Betriebsausgabe geltend machen zu können, bedarf es
- einer genauen innerbetrieblichen Dokumentation der Vorfälle,
- nach außen erkennbarer Handlungen, wie etwa die Verfolgung durch Strafanzeigen bei Deliktsfällen oder die zumutbare Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen.