Rückvergütung der NoVA - Voraussetzung und Berechtigte
Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalig zu entrichtende Steuer auf Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen (einschließlich Klein- und Campingbussen) sowie Motorräder, die beim jeweils zuständigen Finanzamt zu entrichten ist. NoVA-pflichtig ist insbesondere der Erwerb eines neuen Fahrzeugs bei einem Fahrzeughändler, das in Österreich noch nicht zugelassen wurde. Die NoVA ist dabei an den Händler zu entrichten, wobei dieser die Abgabe an das zuständige Finanzamt abzuführen hat.
Nicht der NoVA-Pflicht unterliegt die Lieferung eines neuen Fahrzeugs an einen anderen Unternehmer, der das Fahrzeug zur gewerblichen Weiterveräußerung verwendet.
Die Höhe der NoVA wird abhängig von den CO2-Emissionen (bei Pkw und Kombis) oder vom Hubraum (bei Motorrädern) als Prozentsatz vom Fahrzeugwert bestimmt.
NoVA-Rückvergütung
Unter gewissen Voraussetzungen kann die abgeführte NoVA auf Antrag innerhalb von fünf Jahren beim zuständigen Finanzamt rückvergütet werden. Eine Rückvergütung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn
- der Personenkraftwagen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht (mehr) zum Verkehr zugelassen wird
- innerhalb von fünf Jahren nach der Lieferung für das Kraftfahrzeug im Inland keine Zulassung zum Verkehr erfolgt ist, oder
- eine Steuerbefreiung für Fahrschulfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Rettungsfahrzeuge oder für KFZ mit einem sonstigen begünstigten Verwendungszweck gegeben ist.