Restrukturierungsordnung, neue Zukunft

Das neue Bundesgesetz ReO (Restrukturierungsordnung) ist eine weitere Rettungsmöglichkeit, die seit Juli für Unternehmen mit finanziellen Schwierigkeiten angewandt werden kann. Das Ziel: die Bestandsfähigkeit der Firmen wiederherstellen und möglichst viele Arbeitsplätze retten. Ein Überblick. Die Fakten
  • Eines gleich vorweg: Für bereits zahlungsunfähige Schuldner stehen die präventiven Restrukturierungsmaßnahmen grundsätzlich nicht zur Verfügung.
  • Zuständig ist in erster Instanz das Landes-/Insolvenzgericht. Es gibt aber keine Veröffentlichung in der Insolvenzdatei.
  • Die Eigenverwaltung des Schuldners ist weiterhin gegeben. Es kann aber ein Restrukturierungsbeauftragter zur Unterstützung des Schuldners und der Gläubiger bei der Aushandlung und Ausarbeitung des Plans durch das Insolvenzgericht bestellt werden. In manchen Fällen ist das als zwingend vorgesehen.
  • Ein Restrukturierungsplan gilt von den betroffenen Gläubigern als angenommen, wenn die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger in jeder Klasse zumindest 75 % der Gesamtsumme ihrer Forderungen beträgt.
  • Weiters ist eine befristete Vollstreckungssperre für ausgewählte Gläubiger ebenso möglich wie ein insolvenzrechtlicher Anfechtungsschutz für neue Finanzierungen und Zwischenfinanzierungen. Letzteres soll insbesondere Bankenfinanzierungen in der Unternehmenskrise entscheidend erleichtern.
  • Bestehende und zukünftige Arbeitnehmerforderungen sind vom Restrukturierungsverfahren ausgeschlossen (= Insolvenzfonds kann nicht angesprochen werden).
FOLGENDE GERICHTLICHE RESTRUKTURIERUNGSVARIANTEN STEHEN ZUR VERFÜGUNG Das vereinfachte Restrukturierungsverfahren Diese Variante kann angewendet werden, wenn es etwa einen gescheiterten außergerichtlichen Vergleichsversuch gibt, dieser an der Zustimmung eines Finanzgläubigers oder einer Minderheit derer scheitert und die fehlende Zustimmung durch die des Gerichts ersetzt werden kann. Der Ablauf: Auf Antrag des Schuldners kann das Gericht nach Einvernahme der Gläubiger über die Bestätigung eines Restrukturierungsplans unverzüglich entscheiden, wenn nur Finanzgläubiger (umfasst sämtliche Forderungen mit Finanzierungscharakter, z.B. Forderungen von Kredit- und Leasinginstituten, Darlehen von „Privatpersonen“, Forderungen von Lieferanten mit untypisch langen Laufzeiten (mehr als 180 Tage), Finanzgläubiger nach dem Eigenkapitalersatzgesetz, nachrangige Finanzgläubiger) involviert sind. Eine Mehrheit von mindestens 75 % der Gläubiger muss zustimmen. Der Schuldner und die zustimmenden Gläubiger unterschreiben den Restrukturierungsplan. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Gläubiger dürfen allerdings nicht älter als 14 Tage sein; sie können auch unter der auflösenden Bedingung der gerichtlichen Bestätigung im Rahmen eines vereinfachten Restrukturierungsverfahrens erfolgt sein. Das Restrukturierungsverfahren Bei dieser Variante ist eine umfangreichere Antragstellung durch die Schuldner erforderlich, wobei insbesondere ein Restrukturierungsplan einschließlich Restrukturierungskonzept vorzulegen ist. Derzeit ist vorgesehen, dass das zuständige „Reorganisationsgericht“ eine(n) Restrukturierungsbeauftragte(n) im Sinne des Gläubigerschutzes, Unterstützung des Schuldners und Erfüllung von Aufgaben entsprechend bestellt. Der Restrukturierungsplan bedarf der Bestätigung durch das Gericht. Diese setzt voraus, dass ausreichende Gläubigerzustimmungen gemäß ReO vorliegen. Das Gericht hat die Bestätigung zu versagen, wenn offensichtlich ist, dass der Restrukturierungsplan die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Eintritt der Überschuldung nicht verhindert, eine bereits eingetretene Überschuldung nicht beseitigt oder die Bestandsfähigkeit des Unternehmens nicht gewährleistet. Das europäische Restrukturierungsverfahren Hier gilt: Europäisches Restrukturierungsverfahren ist mit Edikt öffentlich bekannt zu machen. Die Gläubiger werden auf Antrag des Schuldners öffentlich dazu aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Der vom Gericht bestätigte Restrukturierungsplan ist auch für betroffene Gläubiger verbindlich, die ihre Forderungen trotz Aufforderung nicht rechtzeitig anmelden. Die Einsicht in die Ediktsdatei ist ein Jahr nach Aufhebung oder Einstellung des Restrukturierungsverfahrens nicht mehr gewährleistet.