Reminder: Registrierkassen-Jahresbeleg!

Bitte nicht vergessen: Unternehmer müssen den Jahresbeleg (=Monatsbeleg Dezember) am Ende des Kalenderjahres bzw. am letzten Tag der getätigten Umsätze 2024, grundsätzlich bis zum 31. Dezember, erstellen und nach Ausdruck aufbewahren.

Der Jahresbeleg 2024 ist bis spätestens 15. Februar 2025 mittels BMF- Belegcheck App (https://www.bmf.gv.at/services/apps.html) zu überprüfen und an das Finanzamt zu übermitteln. Warum? Zur Gewährleistung des Manipulationsschutzes Ihrer Registrierkasse.

Unser Service:
Gerne übernehmen wir die Prüfung und Übermittlung des Jahresbeleges für Sie. Wir benötigen dafür eine Kopie eben dieses Beleges als Ausdruck auf Papier oder als PDF-Dokument.

» Weitere Informationen zur Registrierkassenpflicht«

# Wer ist betroffen?

Unternehmen sind verpflichtet, ein elektronisches Aufzeichnungssystem (vulgo: Registrierkasse) zu verwenden, wenn

· der Jahresumsatz je Betrieb EUR 15.000,- UND

· die Barumsätze dieses Betriebes im Jahr EUR 7.500,- überschreiten.

Achtung: Wenn beide Grenzen überschritten werden, muss der Unternehmer spätestens ab dem vierten Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums für die Umsatzsteuer ein geeignetes Kassensystem besitzen.

Wenn die Umsatzgrenzen in einem Folgejahr nicht überschritten werden und abzusehen ist, dass diese auch künftig nicht überschritten werden, entfällt die Verpflichtung mit Beginn des darauffolgenden Jahres.

# Wichtig: Belegerteilungspflicht

Jedes österreichische Unternehmen ist verpflichtet, bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Der Kunde muss diesen - theoretisch - entgegennehmen und für Kontrollzwecke durch die Finanzverwaltung bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen.

Von jedem Beleg muss der Unternehmer eine Durchschrift oder eine elektronische Abspeicherung anfertigen und diese sieben Jahre lang aufbewahren.

# Vorsicht: Ignorieren kann teuer werden

Die Nichtbefolgung der Registrierkassenpflicht kann mit einer Strafe von bis zu EUR 5.000,- geahndet werden. Zudem kann die Finanzbehörde bei fehlenden Aufzeichnungen Umsätze schätzen.

# Online

Manche Kassensysteme ermöglichen eine selbständige Anmeldung der Registrierkasse auf Finanz Online über ein sogenanntes Webservice. Dabei wird in Finanz Online ein „Registrierkassen-Webservice-Benutzer“ angelegt und die dort erzeugten Zugangsdaten direkt im Kassensystem hinterlegt. Die Kasse übernimmt dann automatisch alle Anmeldeschritte, Voraussetzung ist eine Verbindung zum Internet während des Anmeldevorgangs. Falls Ihr Kassensystem eine solche Möglichkeit anbietet, sollten Sie diese jedenfalls nutzen.

Ihr Fidas Team