Reinigungsleistung als Bauleistung
Reinigungsleistung als Bauleistung
Um die Steuermoral in der Baubranche in den Griff zu bekommen, hat der Gesetzgeber 2002 das System des Übergangs der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger ("Reverse Charge System") auch auf Bauleistungen ausgeweitet. Der Katalog der Bauleistungen wurde mit 1.1.2011 auf Reinigungsleistungen ausgeweitet. Als Folge dessen stellt der die Bauleistung erbringende Unternehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und kassiert von seinem Kunden (= Empfänger der Bauleistung) nur den Nettobetrag ein, während der Kunde den Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abzuliefern hat. Allerdings ist nicht jeder "Kunde" eines Bauleistungen erbringenden Unternehmers zur Umsatzsteuerabfuhr verpflichtet, sondern nur jener,- der üblicherweise Bauleistungen erbringt (etwa ein Tischler, der eine Bauleistung von einem Schlosser bezieht) oder
- der seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurde (etwa ein Generalunternehmer, wenn er Bauleistungen von den Subunternehmern bezieht).
- Reinigung von Gebäuden, Fassaden, Fenstern, Swimmingpools sowie
- von Kanälen (Kanalspülung, Behebung von Verstopfungen etc.) und
- von Straßen und Parkplätzen (Schneeräumung, Kehrleistungen, Straßenwaschung etc.)
- Büroreinigung (Reinigung von Böden, Büromöbel, Stiegenhaus und WC-Anlagen)
- Grünflächenbetreuung (Schneiden von Bäumen und Sträuchern, Entfernung des Laubs, Rasenpflege etc.)
- Reinigung von losen, nicht mit dem Gebäude verbundenen Textilien (Reinigung eines losen Teppichs, von Tisch- und Bettwäsche etc.)