Registrierkassenpflicht: Erleichterungen ab 1.1.2026

Mit 1.1.2026 sind mehrere Erleichterungen im Bereich der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht in Kraft getreten. Ziel dieser Maßnahmen ist insbesondere die Entlastung kleiner Betriebe. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

# Grundsätzliches zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Unternehmer sind bei Barzahlungen verpflichtet, einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen.

Eine Registrierkassenpflicht besteht, wenn

  • der Jahresumsatz EUR 15.000,- übersteigt und
  • die Barumsätze EUR 7.500,- pro Jahr überschreiten.

Wenn beide Grenzen überschritten werden, muss der Unternehmer ab dem viertfolgenden Monat nach Ablauf des Voranmeldezeitraums für die Umsatzsteuer (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) ein geeignetes Kassensystem (Registrierkasse) besitzen.

# Erweiterung der „Kalte-Hände-Regelung“

Von diesen Verpflichtungen bestehen gesetzliche Ausnahmen sofern der Jahresumsatz unter EUR 45.000,- liegt. Besonders relevant ist die sogenannte „Kalte-Hände-Regelung“.

Diese Ausnahme gilt für Umsätze, die:

  • von Haus zu Haus,
  • auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder
  • an anderen öffentlichen Orten

erzielt werden – jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten.

Ebenfalls umfasst sind Umsätze in Hütten (z.B. Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten).

Buschenschanken sind von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit, wenn der Betrieb maximal 14 Tage pro Jahr geöffnet ist und der Jahresumsatz unter EUR 45.000,- liegt.

# Neue Umsatzgrenze ab 2026

Mit 1.1.2026 wurde die maßgebliche Umsatzgrenze für die „Kalte-Hände-Regelung“ von bisher EUR 30.000,- auf EUR 45.000,- pro Jahr und Abgabepflichtigen angehoben.

Damit können künftig mehr Betriebe diese Erleichterung in Anspruch nehmen.

# Unbefristete Verlängerung der „15-Warengruppen-Regelung“

Die ursprünglich bis Ende 2025 befristete „15-Warengruppen-Regelung“ wurde durch Wartungserlass des Finanzministeriums unbefristet verlängert und in Dauerrecht überführt.

Diese Regelung betrifft insbesondere:

  • Markt-, Straßen- und Wanderhändler sowie
  • Einzelunternehmer, die Waren einkaufen, zu einem Sortiment zusammenfassen und an Endverbraucher verkaufen.

Die gesetzlichen Verpflichtungen gelten auch dann als erfüllt, wenn:

  • in der Registrierkasse maximal 15 Warenbezeichnungen verwendet werden und
  • diese vereinfachte Erfassung auch auf dem ausgestellten Beleg ausgewiesen wird.

Ohne diese Verlängerung wären Sammelbegriffe wie etwa „Getränke“ oder „Obst“ auf Kassenbelegen nicht mehr zulässig gewesen. Viele Betriebe hätten dadurch auf Scannerkassen oder umfangreiche Warenwirtschaftssysteme umstellen müssen.

Achtung! Die Regelung gilt nur für Unternehmer, die am 31.12.2015 bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts der Kassenpflicht noch nicht über ein Warenwirtschafts- oder Kassensystem verfügten, das das gesamte Sortiment detailliert erfassen und auf dem Beleg ausweisen konnte.

# Elektronische Belege ab 1.10.2026

Aufgrund der technischen Weiterentwicklung von Registrierkassensystemen wird ab 1.10.2026 die digitale Belegerteilung ermöglicht.

Künftig können Kundinnen und Kunden:

  • Belege direkt am Bildschirm (z.B. via QR-Code) auslesen und herunterladen oder
  • Belege elektronisch, etwa per E-Mail, erhalten.

Unternehmer behalten die Wahlfreiheit zwischen Papier- und Digitalbelegen. Kunden können jedoch weiterhin einen Papierbeleg verlangen.

Mit dieser Maßnahme soll insbesondere der Papierverbrauch reduziert werden.

# Fazit

Die Neuerungen bringen spürbare Erleichterungen, insbesondere für kleinere Betriebe und mobile Händler. Gleichzeitig werden durch die Einführung digitaler Belege administrative Prozesse modernisiert.