Friendly Reminder - sofern nicht bereits erledigt: Registrierkassen-Jahresbeleg bis 15.2. übermitteln!

Der Jahresbeleg 2024 ist bis spätestens 15. Februar 2025 mittels BMF- Belegcheck App zu überprüfen und an das Finanzamt zu übermitteln. Warum? Zur Gewährleistung des Manipulationsschutzes Ihrer Registrierkasse.

Gerne übernehmen wir die Prüfung und Übermittlung des Jahresbeleges für Sie - sofern dies nicht bereits erledigt wurde. Wir benötigen dafür eine Kopie eben dieses Beleges als Ausdruck auf Papier oder als PDF-Dokument.

# Wer ist betroffen?

Unternehmen haben ein elektronisches Aufzeichnungssystem, vulgo: Registrierkasse, zu verwenden, wenn:

  • der Jahresumsatz je Betrieb € 15.000,- UND
  • die Barumsätze dieses Betriebes im Jahr € 7.500,- überschreiten.

Wenn beide Grenzen überschritten werden, muss der Unternehmer ab dem viertfolgenden Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums für die Umsatzsteuer ein geeignetes Kassensystem besitzen.

Werden die Umsatzgrenzen in einem Folgejahr nicht überschritten und ist absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, fällt die Verpflichtung mit Beginn des nächstfolgenden Jahres weg.

# Wichtig: Belegerteilungspflicht ­

Jedes österreichische Unternehmen ist verpflichtet, bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Der Kunde muss diesen - theoretisch - entgegennehmen und für Kontrollzwecke durch die Finanzverwaltung bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen.

Von diesem Beleg muss der Unternehmer eine Durchschrift oder elektronische Abspeicherung machen und sieben Jahre aufbewahren. ­

# Online ­

Manche Kassensysteme ermöglichen eine selbständige Anmeldung der Registrierkasse auf Finanz Online über ein sogenanntes Webservice. Dabei wird in Finanz Online ein „Registrierkassen-Webservice-Benutzer“ angelegt und die dort erzeugten Zugangsdaten direkt im Kassensystem hinterlegt. Die Kasse übernimmt dann automatisch alle Anmeldeschritte, Voraussetzung ist eine Verbindung zum Internet während des Anmeldevorgangs. Falls Ihr Kassensystem eine solche Möglichkeit anbietet, sollten Sie diese jedenfalls nutzen. ­

# Vorsicht: Ignorieren kann teuer werden

Die Nicht-Befolgung der Registrierkassenpflicht kann mit bis zu EUR 5.000,- bestraft werden. Fehlende Umsätze können außerdem zu einer Schätzung der Umsätze durch die Finanzbehörde führen.

Ihr Fidas Team