Registrierkasse: Fehler auf Belegen oder im Datenerfassungsprotokoll
Die Registrierkassensicherheitsverordnung legt fest, welche Eigenschaften die Registrierkasse und der damit erzeugte Kassenbeleg sowie das Datenerfassungsprotokoll haben müssen. Weisen der Beleg oder das Datenerfassungsprotokoll Fehler auf, so ist rasches Handeln geboten und eine entsprechende Korrektur vorzunehmen.
Kassenbelege müssen folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmens
- fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben wird
- Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
- Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
- Kassenidentifikationsnummer
- maschinenlesbarer Code (QR-Code oder Link in maschinenlesbarer Form)