17.12.2020
Ratenzahlungsfrist der ÖGK
Alles hat ein Ende – nur die Ratenzahlungsfrist der ÖGK hat zwei
Viele UnternehmerInnen nahmen vor allem zu Beginn der Corona-Krise die Stundungsmöglichkeiten der Österreichischen Gesundheitskasse in Anspruch. Doch jede Stundungsfrist findet mal ihr Ende. Und danach kommt die Ratenzahlungsfrist. 1. Was bisher geschah UnternehmerInnen, die entweder von der „Schließungsverordnung“ oder von einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen waren, sowie UnternehmerInnen, welche mit coronabedingten Liquiditätsproblemen konfrontiert waren, konnten schon für die Beiträge von Februar bis April 2020 eine automatische und verzugszinsenfreie Stundung in Anspruch nehmen. Diese gestundeten Beiträge müssen nun bis spätestens 31.3.2021 (inkl. drei Tage Respirofrist) an die ÖGK überwiesen werden. Ratenzahlungsanträge können erst ab März 2021 gestellt werden. Achtung: Der Vorteil der verzugszinsenfreien Stundung wirkt weiterhin nur für die Beitragszeiträume von Februar - April 2020. Empfehlung: Die Beiträge ab Mai 2020 sollten daher schnellstmöglich bezahlt werden. Wir haben Sie bereits in den Vormonaten darüber informiert, dass für Beitragszeiträume ab Mai Stundungszinsen von 3,38% p.a. anfallen werden. 2. Fortsetzung folgt Für den Fall, dass es finanziell gerade eng ist, wurde das Maßnahmenpaket zu Stundungen und Ratenzahlungen nun in ein neues 2 Phasen-Modell verpackt Phase 1:- Beitragszeitraum 1: Februar bis April 2020
- keine Zahlung von Verzugszinsen,
- Stundung sind bis 31.3.2021 möglich (ursprünglich 15.1.2021)
- Beitragszeitraum 2: Mai bis Dezember 2020
- Verzugszinsen in Höhe von 3,38% p.a. fallen für Stundungen und Ratenzahlungen an;
- Stundungen sind bis 31.3.2021 möglich
- Ratenzahlungen können bis Juni 2022 beantragt werden (ursprünglich nur bis Dezember 2021)
- Die coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen.
- Es ist auch möglich individuelle, bereits gewährte Ratenvereinbarungen bis zu diesen Fristen zu verlängern.
- Beitragszeitraum 3: Jänner bis Februar 2021
- Verzugszinsen in Höhe von 3,38% p.a. fallen für Stundungen und Ratenzahlungen an
- Stundungen sind bis 31.3.2021 möglich,
- Ratenzahlungen können bis Juni 2022 beantragt werden (ursprünglich nur bis Dezember 2021),
- Die coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen.
- Im Zeitraum vom 1.4.2021 bis 30.6.2022 wurden zumindest bereits 40 % des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen.
- Es sind ausschließlich Beiträge betroffen, die auf Grund einer bis 30.6.2022 gültigen Ratenzahlungsvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten
- Im Ratenzahlungszeitraum bis 30.6.2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
- Es ist glaubhaft zu machen, dass der zum 30.6.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.
- Der Antrag langt spätestens bis zum 30.6.2022 ein.
- Kurzarbeitsbeihilfe,
- Erstattungen von Lohn- und Lohnnebenkosten für Risikopersonen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG),
- Vergütungen bei Quarantäne-/Absonderungsmaßnahmen nach dem Epidemiegesetz,