19.10.2026

Haften Prokuristen für Abgabenschulden?

Die Haftung von Geschäftsführungsorganen für Abgabenschulden haben wir in der Fidas-Update-Ausgabe 01/2025 behandelt. Dabei sahen wir uns insbesondere die Haftungspotenziale für Geschäftsführer einer GmbH an, außen vor blieb damals jedoch die Haftung von Prokuristen. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist es nun aber an der Zeit, dass wir auch dieses Thema aufgreifen.

Jüngst urteilte der österreichische VwGH, dass Prokuristen zusätzlich zur Geschäftsführung in die steuerliche Vertreterhaftung nach BAO vom Finanzamt einbezogen werden können. Dies gilt, sofern der betreffende Prokurist im Unternehmen über abgaben­relevante Prozesse mitentschieden hat. Das heißt, es ist ausschlaggebend, ob dem Prokuristen abgabenrechtliche Aufgaben (z.B. Zahlungsverkehr, Freigabe von Zahlungen, Koordination steuerlicher Meldungen, Liquiditätsplanung, Ansuchen zu Finanzamtszahlungserleichterungen) übertragen, diese von dem Prokuristen tatsächlich wahrgenommen wurden und ob eine schuldrechtliche Pflichtverletzung vorlag.

Aus dieser VwGH-Judikatur könnte abgeleitet werden, dass künftig neben Geschäftsführungs- und Prokuristenorganen auch Handlungsbevollmächtigte und sonstige rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte in die Haftung nach BAO vom Finanzamt einbezogen werden könnten.

Was sich daraus ergibt

In einem Unternehmen sollten die Erfüllung und die Umsetzung von abgabenrelevanten Aufgaben durch explizite Zuständigkeiten, Informationsrechte und Dokumentationen klar geregelt sein.

Folgende Kontrollmechanismen sind daher zu empfehlen:

  • eine schriftliche Aufgabenabgrenzung zwischen Geschäftsführung, Prokuristen und Buchhaltung
  • laufende Kontrollen von Abgabenkonten einschließlich Buchungsmitteilungen
  • eine Dokumentation von Liquiditätsengpässen, Einhaltung der Gläubigergleichbehandlung, Umsetzung von Zahlungsentscheidungen und von Ansuchen auf Zahlungserleichterungen

Auch wenn diese Agenden von einer potenziell haftbaren Person nicht übernommen werden, sollte dies eindeutig schriftlich festgehalten werden.

Achtung:

Für Geschäftsführungsorgane bedeutet die gegenständliche VwGH-Judikatur keine Entlastung, da sie die Delegation von Aufgaben an Prokuristen nicht aus der Verantwortung nimmt – vielmehr kommen die Haftungspotenziale für Prokuristenorgane zur Geschäftsführungshaftung hinzu. Genaue Kontrollen seitens der Geschäftsführung sind also weiterhin notwendig.

Ihr Fidas-Team