Professionelle Gestaltung des Arbeitszimmers: Flexibilität trotz privater Akzente

In der modernen Arbeitswelt gewinnt die flexible Gestaltung des Arbeitszimmers zunehmend an Bedeutung. Es ist ein Ort, an dem Professionalität und persönlicher Stil Hand in Hand gehen. Die Präsenz einzelner privater Gegenstände im Arbeitszimmer schließt die Möglichkeit, Werbungskosten geltend zu machen, nicht aus. Jedoch erfordert jede Situation eine individuelle Betrachtung und gegebenenfalls eine fachkundige Beratung.

# Steuerliche Absetzbarkeit

Für Steuerpflichtige ist die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers an die Bedingung geknüpft, dass es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung darstellt. Dies ist üblicherweise der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beruflichen Tätigkeit dort verrichtet wird. Rechtlich gesehen wird ein Arbeitszimmer als ein Raum definiert, der entweder Wohn- oder Bürocharakter aufweist. Die Frage, ob die Lagerung privater Gegenstände die Anerkennung als Arbeitszimmer beeinträchtigt, wurde bereits gerichtlich behandelt.

# Aufwendungen geltend gemacht

Ein Fallbeispiel betrifft einen nichtselbstständigen Arbeitnehmer, der aufgrund einer körperlichen Einschränkung hauptsächlich von zu Hause arbeitet, und für die Jahre 2010 bis 2012 Aufwendungen für sein Arbeitszimmer geltend machte. Nach einer Überprüfung durch das Finanzamt, bei der private Gegenstände wie ein Flipperautomat im Arbeitszimmer gefunden wurden, wurden die Aufwendungen zunächst nicht anerkannt, da das Zimmer den Eindruck einer Wohnzimmererweiterung erweckte. Gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts erhob der Steuerpflichtige Beschwerde.

# Wird zugestimmt?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde statt und änderte den Bescheid zugunsten des Arbeitnehmers ab. Es stellte fest, dass der wesentliche Teil seiner beruflichen Tätigkeit in seinem Arbeitszimmer stattfand. Die Annahme des Finanzamtes, dass der Raum nicht ausschließlich beruflich genutzt werde, wurde somit als unbegründet angesehen. Selbst wenn man annimmt, dass die aktuellen Gegebenheiten, wie die Aufbewahrung persönlicher Gegenstände, bereits zu den relevanten Zeiten bestanden hätten, dürfe die Anerkennung des Arbeitszimmers nicht verweigert werden. Das betreffende Arbeitszimmer, wird zwar nicht ausschließlich, aber fast ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt, selbst wenn entlang einer Wand persönliche Gegenstände gelagert werden. Das Finanzamt legte gegen diese Entscheidung Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein, der jedoch die Rechtsauffassung des BFG bestätigte und die Revision des Finanzamtes zurückwies. Demnach steht dem Steuerpflichtigen der Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer zu.

# Unser Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Lagerung privater Gegenstände im Arbeitszimmer nicht grundsätzlich die Möglichkeit ausschließt, die Kosten steuerlich geltend zu machen. Entscheidend ist, ob das Arbeitszimmer tatsächlich den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Da jede Situation einzigartig ist, empfiehlt sich stets eine individuelle Beratung, um die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen.

Ihr Fidas Team