28.09.2026
Neue Paketsteuer: Betrifft sie wirklich nur große Onlinehändler?
100 Millionen Euro Versandhandelsumsatz? „Dann kann ich diesen Newsletter überspringen!“ Genau das werden sich viele kleinere Onlinehändler im ersten Moment denken. Tatsächlich richtet sich die geplante Paketsteuer zwar an große Versandhändler. Doch wer seine Produkte über große Onlineplattformen oder elektronische Marktplätze verkauft, sollte trotzdem genauer hinsehen.
# Jedes Paket könnte künftig 2 Euro kosten
Nach dem derzeitigen Begutachtungsentwurf soll für jedes im Rahmen des Versandhandels zugestellte Paket innerhalb Österreichs an nicht unternehmerische Endkunden (B2C) eine Steuer von 2 Euro anfallen wenn die Zustellung im Rahmen steuerpflichtiger Versandhandelsumsätze eines steuerpflichtigen Versandhändlers erfolgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ware aus Österreich, einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat versendet wird. Entscheidend ist, dass das Paket an eine Adresse in Österreich zugestellt wird.
Wird eine Bestellung auf mehrere Pakete aufgeteilt, kann das entsprechend teurer werden. Versandhändler sollen allerdings wählen können, die Steuer stattdessen pro Bestellung zu berechnen. Für welchen Weg sie sich entscheiden, gilt dann jeweils einheitlich für das gesamte Quartal.
Nicht betroffen sind hingegen Waren, die direkt in einem stationären Geschäft gekauft und anschließend nur versendet werden. Auch Essenslieferungen sollen von der neuen Regelung ausgenommen bleiben. Ebenfalls nicht erfasst sind Click-&-Collect-Fälle, bei denen die Ware im Geschäft abgeholt wird.
# Auch kleine Händler sollten genauer hinsehen
Die geplante Paketsteuer richtet sich in erster Linie an große Versandhändler mit einem Versandhandelsumsatz von mehr als 100 Millionen Euro im vorangegangenen Wirtschaftsjahr. Viele kleinere Onlinehändler dürften daher zunächst aufatmen.
Ganz so einfach ist es jedoch nicht.
Wer seine Waren über große Onlineplattformen oder elektronische Marktplätze verkauft, sollte die geplante Regelung ebenfalls im Blick behalten. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Versandhandelsumsätze unter bestimmten Voraussetzungen der Plattform zugerechnet werden. Die Plattform gilt in diesen Fällen steuerlich als Versandhändler und wird damit zum Steuerschuldner.
Auch wenn kleinere Händler die Paketsteuer dadurch nicht automatisch selbst bezahlen müssen, lohnt es sich, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen – insbesondere dann, wenn ein wesentlicher Teil der Verkäufe über Onlineplattformen abgewickelt wird.
# Die Steuer entsteht früher, als viele vermuten
Besonders bemerkenswert ist der Zeitpunkt, zu dem die Steuer entstehen soll. Nicht erst mit der Zustellung des Pakets, sondern bereits dann, wenn der Kunde seine Bestellung bezahlt.
Das bedeutet: Selbst wenn die Ware später retourniert wird oder der Kauf rückgängig gemacht wird, bleibt die bereits entstandene Paketsteuer bestehen. Für Unternehmen im Versandhandel kann das die Kalkulation zusätzlich erschweren – insbesondere in Branchen mit einer hohen Retourenquote.
# Wer muss die Steuer bezahlen?
Grundsätzlich ist der Versandhändler selbst steuerpflichtig. Werden Verkäufe jedoch über einen elektronischen Marktplatz oder eine Onlineplattform abgewickelt, gilt unter bestimmten Voraussetzungen die Plattform steuerlich als Versandhändler und wird damit zum Steuerschuldner (Plattformfiktion).
Vorgesehen sind außerdem vierteljährliche Steuererklärungen über FinanzOnline. Die Steuer soll jeweils am letzten Tag des auf das Quartal folgenden Monats entrichtet werden. Eine gesonderte Jahressteuererklärung ist nach dem aktuellen Gesetzesentwurf nicht vorgesehen.
# Was sollten Onlinehändler jetzt tun?
Derzeit handelt es sich noch um einen Begutachtungsentwurf. Ob die Paketsteuer tatsächlich in der vorgesehenen Form kommt, bleibt daher abzuwarten.
Unternehmen, die Waren im Versandhandel verkaufen, sollten die weitere Entwicklung dennoch aufmerksam verfolgen. Vor allem wer seine Produkte über Onlineplattformen vertreibt, sollte prüfen, welche Auswirkungen die geplanten Regelungen auf das eigene Geschäftsmodell haben könnten.
# Fazit
Die geplante Paketsteuer soll in erster Linie große Versandhändler erfassen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie jedoch auch für kleinere Onlinehändler von Bedeutung sein.
Wer seine Produkte über große Plattformen verkauft, könnte die Auswirkungen der neuen Regelung indirekt ebenfalls zu spüren bekommen. Deshalb lohnt es sich, nicht nur auf die Umsatzgrenze zu schauen, sondern auch auf das eigene Geschäftsmodell.
Ihr Fidas Experte unterstützt Sie gerne dabei, die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen rechtzeitig einzuschätzen.
Ihr Fidas-Team