Verlängert: Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse beim Firmenbuch

Die beiden Jahre 2020 und 2021 waren ohnehin schon eine große Herausforderung für die meisten Unternehmen. Daher gibt es nun erfreuliche Nachrichten – zumindest was die Frist zur Offenlegung für Jahresabschlüsse beim Firmenbuch betrifft. Lesen Sie dazu mehr in unserem Beitrag. # Ab in die Verlängerung: Aus 9 mach 12 Verlängerungen bei einem sportlichen Ereignis bedeuten für alle Beteiligten, dass sie nochmals ihre Kräfte sammeln müssen. Wird hingegen eine abgabenrechtliche Frist verlängert, so bedeutet das eher eine Erleichterung für krisengebeutelte Unternehmen. So auch im Fall der per Initiativantrag eingeforderten Fristenstreckung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuch. Hier haben Sie nämlich für die beiden Wirtschaftsjahre 2020 und 2021 mit Stichtag einschließlich 30.09.2021 ganze 12 Monate Zeit, um Ihren Jahresabschluss beim Firmenbuch offenzulegen. Im Normalfall hätten Kapitalgesellschaften (wie z.B. GmbHs, Aktiengesellschaften oder Genossenschaften) oder sog. „kapitalistische Personengesellschaften“ (wie etwa GmbH & Co KG) hierfür nämlich nur eine Frist von 9 Monaten. Covid-bedingt erhalten Sie dadurch sozusagen 3 Monate Zeit „geschenkt“. # Rückwirkend: Zeitreisen (bedingt) möglich Die Streckung der Frist gilt übrigens auch rückwirkend für Jahresabschlüsse über abweichende Wirtschaftsjahre, deren Stichtag nach dem 31.12.2020 liegt. Konkret bedeutet das: Wäre z.B. Ihr Bilanzstichtag am 31.03.2021, so müssten Sie Ihren Jahresabschluss bis spätestens 31.03.2022 beim Firmenbuch offenlegen. Unberührt bleibt die bereits bestehende Erstreckung der Offenlegungsfrist auf 12 Monate für alle Jahresabschlüsse mit Stichtag vor dem 01.01.2021, für welche die Aufstellungsfrist am 16.03.2020 noch nicht abgelaufen war. # Strafen? Aus technischen Gründen kann zwar eine Abmahnung mit Strafe nicht unterdrückt werden, aber die Rechtspfleger haben Anweisung, diese nicht durchzuführen, wenn es sich dabei um Offenlegungen im obigen Sinne handelt. # Was nun? Sie haben Fragen oder wünschen sich Unterstützung? Melden Sie sich einfach bei uns, Ihr Fidas-Experte hilft Ihnen gerne weiter. #UpToDate: Wir bleiben für Sie auch immer auf dem neusten Stand und informieren Sie per Newsletter, Website, Podcast und - ganz neu - auch via Social Media.
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