18.09.2026

Öko-IFB-Verordnung

Gem. Öko-IFB-Verordnung begünstigte Wirtschaftsgüter

  • emissionsfreie Fahrzeuge (E‑Fahrzeuge aller Art) inklusive Elektrowagen & E‑Nutzfahrzeuge ohne Verbrennungsmotor
  • E‑Ladestationen, sofern der Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern stammt
  • Wirtschaftsgüter zum Betrieb einer Wasserstofftankstelle
  • Fahrräder, Transporträder, Spezialfahrräder und Fahrradanhänger, jeweils mit oder ohne Elektroantrieb
  • Wirtschaftsgüter zur Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene (z.B. Umschlagtechnik)
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen gemäß EAG (Erneuerbare-Energie-Gesetz), inklusive Biomethan-Anlagen
  • Stromspeicheranlagen (stationär) zur Speicherung erneuerbarer Energie
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen
  • Klimafreundliche Heizungs‑ oder Kälteanlagen, z.B. Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- oder Kältetauscher/-übergabestationen, Mikronetze zur Wärme-/Kältezubereitung – auch wenn sie Gebäudeteilen zugeordnet sind, sind sie nun förderfähig
  • weitere Wirtschaftsgüter, die die Voraussetzungen der Öko-IFB-Verordnung erfüllen.