18.09.2026
Öko-IFB-Verordnung
Gem. Öko-IFB-Verordnung begünstigte Wirtschaftsgüter
- emissionsfreie Fahrzeuge (E‑Fahrzeuge aller Art) inklusive Elektrowagen & E‑Nutzfahrzeuge ohne Verbrennungsmotor
- E‑Ladestationen, sofern der Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern stammt
- Wirtschaftsgüter zum Betrieb einer Wasserstofftankstelle
- Fahrräder, Transporträder, Spezialfahrräder und Fahrradanhänger, jeweils mit oder ohne Elektroantrieb
- Wirtschaftsgüter zur Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene (z.B. Umschlagtechnik)
- Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen gemäß EAG (Erneuerbare-Energie-Gesetz), inklusive Biomethan-Anlagen
- Stromspeicheranlagen (stationär) zur Speicherung erneuerbarer Energie
- Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen
- Klimafreundliche Heizungs‑ oder Kälteanlagen, z.B. Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- oder Kältetauscher/-übergabestationen, Mikronetze zur Wärme-/Kältezubereitung – auch wenn sie Gebäudeteilen zugeordnet sind, sind sie nun förderfähig
- weitere Wirtschaftsgüter, die die Voraussetzungen der Öko-IFB-Verordnung erfüllen.