04.02.2021
NoVA
Motorbezogene Versicherungssteuer und NoVA-Erhöhung
In unserem heutigen Newsletter informieren wir Sie über die Berechnungsgrundlagen der Motorbezogenen Versicherungssteuer und der NoVA. So viel vorweg: Es wird dieses Mal ein wenig technisch und mathematisch – einfacher geht’s leider nicht. Die teils automatische jährliche Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Normverbrauchsabgabe (NoVA) resultiert daraus, dass der CO2-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeugs maßgeblich für die Berechnung der jeweiligen Abgabe ist. # Motorbezogene Versicherungssteuer Für PKW unter 3,5 Tonnen höchst zulässiges Gesamtgewicht mit Erstzulassung ab 1.10.2020 erfolgt die Berechnung der monatlichen Steuer in zwei Stufen (bei Ermittlung der CO2-Emissionen nach dem WLTP-Prüfverfahren): Leistungskomponente:- für die ersten 65 kW: 0 €/kW (Freibetrag);
- jedes weitere kW: € 0,72 /kW.
- anzusetzen sind jedoch mindestens 5 kW (= Mindeststeuer iHv € 3,60 /Monat)
- für die ersten 115 g/km CO2: € 0 /g (Freibetrag);
- jedes weitere g/km CO2: € 0,72 /g.
- anzusetzen sind jedoch mindestens 5 g/km CO2 (= Mindeststeuer iHv € 3,60 /Monat)
- Ausweitung der NoVA auf Kfz zur Personen und Güterbeförderung bis 3,5t. Zukünftig ist die Fahrzeugklasse N1 von der NoVA umfasst (insb. Kastenwagen, Pick-ups, Kleintransporter), sofern diese fossil angetrieben werden
- Anhebung Höchststeuersatz von 32% auf 50% (2021) und dann jährlich stufenweise auf 60%, 70%, 80%
- stärkere Senkung des jährlichen Abzugsbetrages (115g) jetzt um 5g/km statt wie vorher 3g/km pro Jahr
- Absenkung der Malusgrenze von 275g auf 200g/km (2021) und dann jährlich stufenweise bis 155g/km
- Malusbetrag steigt von derzeit 40 Euro je g/km auf 50 Euro je g/km (2021) und dann jährlich stufenweise auf 80 Euro je g/km