NoVA

Motorbezogene Versicherungssteuer und NoVA-Erhöhung

In unserem heutigen Newsletter informieren wir Sie über die Berechnungsgrundlagen der Motorbezogenen Versicherungssteuer und der NoVA. So viel vorweg: Es  wird dieses Mal ein wenig technisch und mathematisch – einfacher geht’s leider nicht. Die teils automatische jährliche Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Normverbrauchsabgabe (NoVA) resultiert daraus, dass der CO2-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeugs maßgeblich für die Berechnung der jeweiligen Abgabe ist. # Motorbezogene Versicherungssteuer Für PKW unter 3,5 Tonnen höchst zulässiges Gesamtgewicht mit Erstzulassung ab 1.10.2020 erfolgt die Berechnung der monatlichen Steuer in zwei Stufen (bei Ermittlung der CO2-Emissionen nach dem WLTP-Prüfverfahren): Leistungskomponente:
  • für die ersten 65 kW: 0 €/kW (Freibetrag);
  • jedes weitere kW: € 0,72 /kW.
  • anzusetzen sind jedoch mindestens 5 kW (= Mindeststeuer iHv € 3,60 /Monat)
CO2-Komponente:
  • für die ersten 115 g/km CO2: € 0 /g (Freibetrag);
  • jedes weitere g/km CO2: € 0,72 /g.
  • anzusetzen sind jedoch mindestens 5 g/km CO2 (= Mindeststeuer iHv € 3,60 /Monat)
Ab 1.1.2021 wird der CO2-Freibetrag von 115 g/km jährlich um 3 g/km sinken, der Leistungsfreibetrag von 65 kW um 1 kW pro Jahr: 2020: Abzugsbetrag Kilowatt: 65, CO2-Emissionen: 115 2021: Abzugsbetrag Kilowatt: 64, CO2-Emissionen: 112 2022: Abzugsbetrag Kilowatt: 63, CO2-Emissionen: 109 Im Jahr 2021 ist die motorbezogene Versicherungssteuer somit um € 34,56 pro Jahr höher als bei einer Erstzulassung 2020. Die jeweiligen Abzugsbeträge eines Jahres sind für jene Kraftfahrzeuge anzuwenden, die in diesem Jahr erstmalig zugelassen werden. Die Abzugsposten verändern sich jedoch nicht für bereits in Vorjahren erstmalig zugelassene Kraftfahrzeuge. # Normverbrauchsabgabe (NoVA) Bei PKW ist die Grundlage der Berechnung der CO2-Emissionswert in Gramm CO2/km nach WLTP abzüglich 115 Gramm. Dieser Wert ist durch fünf zu teilen. Das gerundete Ergebnis ist der Steuersatz der zur Berechnung der NoVA herangezogen wird. Der Höchststeuersatz beträgt momentan noch 32%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 275 g/km, erhöht sich aktuell die Steuer für den, die Grenze von 275 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um € 40 je Gramm CO2/km. Der Steuerbetrag ist um einen Abzugsbetrag von € 350 zu kürzen.  Es wird teurer: VERSCHÄRFUNGEN ab 1. 7. 2021
  • Ausweitung der NoVA auf Kfz zur Personen und Güterbeförderung bis 3,5t. Zukünftig ist die Fahrzeugklasse N1 von der NoVA umfasst (insb. Kastenwagen, Pick-ups, Kleintransporter), sofern diese fossil angetrieben werden
  • Anhebung Höchststeuersatz von 32% auf 50% (2021) und dann jährlich stufenweise auf 60%, 70%, 80%
  • stärkere Senkung des jährlichen Abzugsbetrages (115g) jetzt um 5g/km statt wie vorher 3g/km pro Jahr
  • Absenkung der Malusgrenze von 275g auf 200g/km (2021) und dann jährlich stufenweise bis 155g/km
  • Malusbetrag steigt von derzeit 40 Euro je g/km auf 50 Euro je g/km (2021) und dann jährlich stufenweise auf 80 Euro je g/km
Die neuen NoVA-Regelungen finden ab 1.7.2021 Anwendung, wobei spezielle Übergangsregelungen für unwiderrufliche schriftliche Kaufverträge, die vor dem 1.6.2021 abgeschlossen wurden, gelten.