Nichtbuchführende Gewerbetreibende

Neuerliche Novellierung der Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende Mit dem BGBl II 2018/81 vom 27.4.2018 wurde die Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende geändert. Der Anwendungsbereich wurde auf die bisher ausgeschlossene, vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erweitert. Die gegenständliche Pauschalierungsverordnung wurde am 28.8.2018 nunmehr ein zweites Mal abgeändert. Dabei wurden die Umsatzgrenzen und das Erfordernis eines Wareneingangsbuches gestrichen. Seit dieser neuerlichen Novellierung gilt folgende Rechtslage: ❚ Die Verordnung ist für alle Steuerpflichtigen bis zur Buchführungsgrenze des Unternehmensgesetzbuches (UGB) anzuwenden. Buchführungspflichtig sind Gewerbetreibende, welche die Umsatzgrenze von € 700.000,– in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren bzw. € 1.000.000,– in einem Jahr überschreiten. ❚ Die Verordnung kann unabhängig, ob die Umsatzsteuer nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelte berechnet wird, verwendet werden. ❚ Um die Pauschalierungsverordnung in Anspruch zu nehmen, bedarf es keiner Führung eines ordnungsgemäßen Wareneingangsbuches. ❚ Die in § 1 der Stammfassung angeführten Gewerbezweige und Durchschnittssätze wurden nicht verändert. Beispiele für Gewerbezweige und Durchschnittssätze: Dachdecker 10,8% Elektroinstallateur 8,5% Fliesenleger 8,3% Fotografen 14,4% Friseure 9,2% KFZ-Mechaniker 16,2% Maler, Anstreicher u. Lackierer 11,9% Tischler 10,4% Im Rahmen der Pauschalierung werden die Betriebsausgaben pauschal in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (z.B. 8,3% bei Fliesenlegern) des Umsatzes berechnet. Weitere Betriebsausgaben, die neben der Betriebsausgabenpauschale berücksichtigt werden können, wurden in § 2 der Verordnung angepasst. Beispiele dafür sind Wareneingang an Rohstoffen, Lohnaufwand, Absetzung für Abnutzung, Ausgaben für Miete und Pacht, Energie und Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.