Neues Modell ab 2026: Was Sie zur „Weiterbildungszeit“ wissen müssen

Die Rahmenbedingungen für berufliche Weiterbildung in Österreich verändern sich grundlegend. Mit 1. April 2025 wurden zentrale Förderungen wie das Weiterbildungsgeld und das Bildungsteilzeitgeld abgeschafft. Eine neue gesetzliche Regelung – die sogenannte „Weiterbildungszeit“ – wurde bereits im Ministerrat vorgestellt und soll ab 1. Jänner 2026 in Kraft treten.

# Was fällt weg?

Mit 1. April 2025 endete die finanzielle Unterstützung durch das AMS im Rahmen von:

  • Weiterbildungsgeld für Bildungskarenzen
  • Bildungsteilzeitgeld für berufsbegleitende Weiterbildungen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses

Die beiden Modelle – Bildungskarenz und Bildungsteilzeit – bleiben arbeitsrechtlich bestehen. Das bedeutet: Unternehmen und Beschäftigte können weiterhin entsprechende Vereinbarungen treffen, allerdings ohne Anspruch auf Fördermittel durch das AMS.

# Übergangsregelungen sichern laufende Maßnahmen ab

Für laufende oder bereits geplante Weiterbildungen wurden Übergangsbestimmungen geschaffen. Die bisherigen Leistungen bleiben erhalten, wenn:

  • der Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bis spätestens 31. März 2025 begonnen hat oder bis zu diesem Datum vom AMS bewilligt wurde, oder
  • die Vereinbarung über Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 getroffen wurde und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 startet

Seit dem 1. Juni 2025 sind neue Anträge auf Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld nicht mehr möglich.

Wichtig: Arbeitnehmer können von einer bis zum 31. März 2025 vereinbarten Bildungsteilzeit zurücktreten, wenn kein Anspruch mehr auf die Leistung besteht. So sollen Nachteile durch die neue Rechtslage vermieden werden.

# Arbeitsrechtlich bleibt vieles unverändert

Die arbeitsrechtliche Grundlage für Bildungskarenz und Bildungsteilzeit bleibt erhalten. Laut Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) können diese Modelle weiterhin genutzt werden. Der entscheidende Unterschied liegt künftig im Wegfall der finanziellen Förderung durch das AMS.

# Ausblick: Die neue „Weiterbildungszeit“ ab 2026

Mit 1. Jänner 2026 soll die neue Regelung „Weiterbildungszeit“ starten. Die Eckpunkte wurden bereits beschlossen und zielen auf klar definierte, strukturierte Weiterbildungsmaßnahmen ab.

# Geplante Änderungen im Überblick:

  • Das Mindeststundenausmaß für Weiterbildungsmaßnahmen wird auf 20 Wochenstunden festgelegt, bei Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren auf 16 Wochenstunden.
  • Bei Studiengängen erhöht sich der erforderliche ECTS-Nachweis von 8 auf 20 bzw. 16 ECTS bei Betreuungspflichten.
  • Zulässig sind nur seminaristische Bildungsformate in Präsenz oder als Live-Online-Veranstaltungen, wodurch die Anwesenheitspflicht steigt.
  • Nach Abschluss ist eine Teilnahmebestätigung vorzulegen. Ohne Nachweis entfällt der Anspruch auf Weiterbildungsgeld; bereits erhaltene Leistungen sind zurückzuzahlen.
  • Zur Sicherstellung der arbeitsmarktpolitischen Relevanz ist vor Antragstellung eine verpflichtende Bildungsberatung vorgesehen.
  • In der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen Bildungsstand, Maßnahme und Ziel definiert sein.
  • Zur finanziellen Entlastung von Geringverdienern wird der Mindestbetrag des Weiterbildungsgeldes erhöht.
  • Die Mindestbeschäftigungsdauer beim Arbeitgeber steigt von 6 auf 12 Monate.
  • Zudem ist künftig eine Kostenbeteiligung der Arbeitgeber sowie eine Behaltefrist vorgesehen.
  • Ein direkter Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach einer Elternkarenz besteht nicht mehr. Zwischen dem Ende der Karenz und dem Beginn der Weiterbildung müssen mindestens 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung liegen.

# Fazit

Mit 1. April 2025 wurde die AMS-Förderung für Bildungskarenz und Bildungsteilzeit abgeschafft. Die Modelle bleiben arbeitsrechtlich bestehen, aber ohne finanzielle Unterstützung. Ab Jänner 2026 bringt die neue „Weiterbildungszeit“ strengere Vorgaben und gezielte Förderung für strukturierte Weiterbildungsmaßnahmen. Übergangsregelungen sichern bereits geplante Maßnahmen ab.

Ihr Fidas-Team