Neuerungen zur Umsetzung von transparenten Arbeitsbedingungen
In der Osterwoche hat sich in der österreichischen Gesetzgebung einiges getan. Am 27. März 2024 wurde eine Reihe von Änderungen in verschiedenen arbeitsrechtlichen Normen veröffentlicht. VORSICHT, denn diese Änderungen traten bereits am 28. März 2024 in Kraft und betreffen im Wesentlichen den Dienstzettel, die Übernahme von Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten durch Arbeitgeber, das Recht auf Mehrfachbeschäftigung und den Motivkündigungsschutz.
# Informationspflichten des Arbeitgebers
Arbeitgeber waren auch bisher zur Ausstellung eines Dienstzettels verpflichtet bei
- Begründung eines Arbeitsverhältnisses,
- Auslandseinsätzen länger als 1 Monat,
- Änderungen gewisser Arbeitsbedingungen.
Seit 28. März 2024 muss der Dienstzettel folgende Mindestinhalte aufweisen:
- Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
- Sitz des Unternehmens,
- kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
- die Vergütung von Überstunden,
- Angabe der Art der Auszahlung des Entgelts,
- Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers,
- Angabe der Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,
- Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,
- eine Information über den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.
Zusätzliche Mindestinhalte des Dienstzettels bei Auslandsaufenthalten:
- Angaben über den Staat, in dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll,
- allenfalls Angaben hinsichtlich eines höheren Mindestentgelts nach den lohnrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
- allfälliger Aufwandersatz nach anwendbaren österreichischen Bestimmungen und nach den Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird – auch bei freien Dienstnehmern,
- Hinweis auf die Website des Staates nach Art 5 Abs. 2 der RL 2014/67/EU, in dem die Tätigkeit erbracht wird (LINK: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0067),
- Angabe der Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist (auch wenn die Auszahlung in Euro erfolgt).
ACHTUNG: Beachten Sie ab sofort bei der Ausstellung von Dienstzetteln bzw. Dienstverträgen die Erweiterung der verpflichtenden Mindestinhalte. Für Dienstverträge, die noch vor dem 28. März 2024 abgeschlossen worden sind, ist keine Anpassung nötig. Eine Vorlage der WKO finden Sie anbei. WKO Dienstzettel # Übermittlung des Dienstzettels Der Dienstzettel muss Arbeitnehmern unverzüglich nach Arbeitsantritt schriftlich übergeben werden. Alternativ kann er auch elektronisch übermittelt werden. Für Änderungsdienstzettel gelten neue zeitliche Vorgaben. Bisher mussten Änderungen sofort, spätestens jedoch einen Monat nach ihrer Wirksamkeit schriftlich mitgeteilt werden. Die neue Regelung erfordert, dass Änderungen von Dienstzettelinformationen ab dem Tag ihrer Wirksamkeit mitgeteilt werden müssen. Es gibt jedoch weiterhin gesetzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Ausstellung eines Änderungsdienstzettels. Angaben zur Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit sowie etwaige Ansprüche auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen können durch Verweis auf gesetzliche Bestimmungen, kollektivvertragliche Vereinbarungen oder betriebsübliche Richtlinien erfolgen. NEU! Die Ausnahme, dass bei Dienstverhältnissen von maximal einem Monat keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, entfällt.
# Sanktionen
Falls kein ordnungsgemäßer Dienstzettel ausgehändigt wird, führen die neuen Regelungen zu strengeren Sanktionen, die sich in höheren Verwaltungsstrafen und Änderungen im Kündigungsschutz niederschlagen: Arbeitgeber riskieren Verwaltungsstrafen zwischen EUR 100,- und EUR 500,- wenn sie keinen Dienstzettel aushändigen. Eine Erhöhung auf EUR 500,- bis zu EUR 2.000,- ist vorgesehen, wenn mehr als fünf Arbeitnehmer betroffen sind oder es sich um einen wiederholten Verstoß innerhalb von drei Jahren handelt.
# Recht auf Mehrfachbeschäftigung
Arbeitnehmer haben das Recht, weitere Arbeitsverhältnisse einzugehen, ohne im bestehenden Verhältnis benachteiligt zu werden. Es können jedoch Einzelfallentscheidungen getroffen werden, um bestimmte Beschäftigungen zu untersagen, wenn sie mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen unvereinbar sind oder negative Auswirkungen auf das bestehende Arbeitsverhältnis haben. Das Konkurrenzverbot bleibt unverändert bestehen.
# Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten
Die neue gesetzliche Regelung besagt, dass Arbeitgeber die Kosten für Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen übernehmen müssen, sofern sie nicht von Dritten getragen werden und gesetzlich vorgeschrieben oder (kollektiv-)vertraglich vereinbart sind. Verpflichtende Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen gelten außerdem als Arbeitszeit.
# Erweiterung des Benachteiligungsverbots
Es ist Arbeitgebern untersagt, Arbeitnehmer zu kündigen oder anderweitig zu benachteiligen, wenn diese ihre Rechte in Bezug auf Dienstzettel, Mehrfachbeschäftigung und Aus-, Fort- und Weiterbildung geltend machen.
Ihr Fidas Team