Neuer Kollektivvertrag für Zahnärzt:innen 2025
Der neue Kollektivvertrag wurde erfolgreich beschlossen. Ein zentraler Punkt ist die Einführung einer steuerbegünstigten Mitarbeiter:innenprämie von bis zu EUR 3.000.- für 2024. Ab Jänner 2025 treten weitere Änderungen in Kraft. Hier die wichtigsten Informationen im Überblick.
# Heuer noch Gutes tun:
Die wichtigste Hürde wurde erfolgreich genommen: Die Mitarbeiter:innenprämie ist im neuen Kollektivvertrag verankert! Das bedeutet, dass Sie Ihren Mitarbeiter:innen noch in diesem Jahr eine Prämie von bis zu EUR 3.000.- pro Person auszahlen können – vollkommen steuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei.
Wichtig: Laut Kollektivvertrag muss jede:r Mitarbeiter:in, die/der im Kalenderjahr 2024 beschäftigt ist oder war, zumindest eine Mitarbeiter:innenprämie von EUR 200,- ausbezahlt bekommen (Pflichtübung).
Außerdem: Bei einem späteren Eintritt, erfolgt eine aliquote Auszahlung.
Die Mitarbeiter:innenprämie reduziert sich pro Monat um 1/12 (Eintritt Februar= 11/12, Eintritt März= 10/12 usw.)
Eine großartige Möglichkeit, Ihr Team für die geleistete Arbeit zu belohnen und Wertschätzung zu zeigen!
# Relevantes für 2024
- Steuerfreie Auszahlung: Mitarbeiter:innenprämie, die dem Kalenderjahr 2024 zugeordnet werden können, sind bis 15. Februar 2025 steuerfrei auszahlbar, sofern eine entsprechende Vereinbarung vorliegt.
- Zahlungsformen: Prämien können auch in Form von Gutscheinen oder geldwerten Vorteilen gewährt werden.
- Zusätzliche Zahlung: Die Prämien müssen zusätzlich zum regulären Entgelt geleistet werden, um steuerfrei zu bleiben.
- Prüfung der Voraussetzungen: Im Einzelfall muss geprüft werden, ob alle gesetzlichen Vorgaben für die Steuerfreiheit und die zusätzliche Zahlung erfüllt sind.
Wichtig: Bitte informieren Sie in jedem Fall Ihre:n Lohnverrechner:in, damit die Prämie korrekt im Lohnkonto erfasst wird!
# Sachliche Differenzierung
Möchten Arbeitgeber:innen darüber hinaus (über EUR 200.-) eine höhere Vergütung gewähren, sind steuerliche Bestimmungen zu beachten, die eine differenzierte Betrachtung erfordern.
· Beispiele für zulässige Differenzierungen:
- Beschäftigungsausmaß: Vollzeitmitarbeiter erhalten z. B. EUR 1.000 Euro.-, Teilzeitmitarbeiter EUR 500.-.
- Dienstverhältnis im Jahr: Mitarbeiter, die nicht das gesamte Jahr im Betrieb waren, können eine reduzierte Prämie erhalten.
- Gruppenbildung: Differenzierungen nach Familienstand, Kindern, Grundgehalt, Dauer der Betriebszugehörigkeit oder Entfernung zum Wohnort sind zulässig.
- Geschäftsergebnis: Die Prämie kann abhängig vom positiven Geschäftsergebnis des Jahres 2024 gemacht werden.
- Nicht alle Mitarbeiter erhalten eine Prämie: Es ist möglich, dass bestimmte Gruppen (z. B. Mitarbeiter ohne Kinder) keine Prämie erhalten, wenn die Differenzierung sachlich begründet ist.
- Unzulässige Kriterien: Eine Prämienregelung basierend auf individueller Zielerreichung (z. B. bestandene Prüfungen) ist nicht steuerlich begünstigt, da die Prämie allen Mitarbeitern zugutekommen soll.
- Besonderheiten:
- Auch Mitarbeiter ohne laufenden Entgeltanspruch (z. B. in Karenz oder Krankenstand) können eine Prämie erhalten.
# Weitere Neuerungen für 2025
Gehaltsanpassungen:
- Ab 1. Januar 2025 werden die KV-Mindestgehälter um einen Pauschalbetrag von EUR 275,- angehoben.
- Die Gefahrenzulage wird auf EUR 151.- erhöht.
- Die Mindestgehälter für zahnärztliche Assistent:innen in Ausbildung steigen um 18,27 %. Für Neueintritte ab Januar 2025 ist eine Aliquotierung der Gehälter auf bis zu 80 % möglich.
Arbeitszeitmodelle:
- Der neue Kollektivvertrag ermöglicht ab sofort die Option einer 4-Tage-Woche.
Ihr Fidas Team