Neue Trinkgeldregelung 2026: Was Betriebe jetzt beachten müssen
Mit 1. Jänner 2026 ist die neue Regelung zur Behandlung von Trinkgeldern für bestimmte Branchen (Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderung, Friseurgewerbe sowie für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure) in Kraft getreten. Für alle anderen Branchen ergeben sich daraus ebenfalls Anpassungen in der Organisation sowie in der Lohn- und Abrechnungspraxis. Besonders betroffen sind jene Branchen, für die keine gesetzliche Trinkgeldpauschale vorgesehen ist (z.B. Handwerker, Rauchfangkehrer, Mechaniker etc.) und daher individuelle Lösungen erforderlich sind.
# Verpflichtende Aufzeichnung von Trinkgeldern
In Branchen ohne festgelegte Trinkgeldpauschale sind geeignete Nachweise über tatsächlich erhaltene Trinkgelder zu führen. Die erfassten Beträge müssen fristgerecht an die Lohnverrechnung übermittelt werden.
Die Trinkgelder sind in die laufende Lohnabrechnung aufzunehmen und scheinen auf dem Lohnzettel auf. Eine bloß informelle oder unvollständige Dokumentation ist nicht ausreichend.
Liegt keine ordnungsgemäße Aufzeichnung vor, sind Prüfer im Rahmen von Abgabenprüfungen zur Schätzung berechtigt. Sofern keine branchenspezifische Trinkgeldpauschale besteht, erfolgt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nach den tatsächlichen Verhältnissen bzw. nachvollziehbaren Annahmen. Wie streng die Behörden die neue Regelung in der Praxis anwenden werden, bleibt abzuwarten – das finanzielle Risiko bei fehlender Dokumentation ist jedenfalls erheblich.
# Wer ist von der Regelung betroffen?
Die Verpflichtung betrifft alle Dienstnehmer eines Betriebes, sofern diese üblicherweise Trinkgelder erhalten oder an Trinkgeldsystemen beteiligt sind. Die Regelung ist auch unabhängig von Funktion oder Ausbildungsstatus anzuwenden.
# Kein Trinkgeld erhalten – was ist zu beachten?
Erhält ein Mitarbeiter in einem typischen Trinkgeldgewerbe kein Trinkgeld, ist dies schriftlich zu bestätigen. Eine unrichtige Bestätigung kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Beurteilung hat grundsätzlich monatlich zu erfolgen. Es ist daher möglich, dass in einem Monat Trinkgeld bezogen wird und im Folgemonat keines. Wird dauerhaft kein Trinkgeld ausbezahlt, ist eine jährliche Bestätigung in der Regel ausreichend. Bei unregelmäßiger Trinkgeldzahlung ist hingegen eine monatliche schriftliche Bestätigung erforderlich.
# Unsere Empfehlung
Wir empfehlen, die neue Trinkgeldregelung zeitnah im Hinblick auf Ihre individuelle Betriebssituation prüfen zu lassen und die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
Ihr Fidas Team