Neue Hitzeschutzverordnung ab 2026: Was Arbeitgeber bei Arbeiten im Freien beachten müssen

Die erste Hitzewelle 2026 lässt hoffentlich noch etwas auf sich warten, doch wenn es so weit ist, sollten Arbeitgeber bereits mit einigen Neuerungen vertraut sein. Mit 1. Jänner 2026 trat die neue Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer vor den Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien (Hitzeschutzverordnung – Hitze-V) in Kraft. Hintergrund dieser Neuregelung ist der Klimawandel: Längere Hitzeperioden und hohe UV-Belastung stellen ein zunehmendes Gesundheitsrisiko für Arbeitnehmer dar, die im Freien tätig sind.

# Wen betrifft die neue Verordnung?

Die Hitze-V gilt für Arbeiten im Freien in Arbeitsstätten, auf Baustellen sowie an auswärtigen Arbeitsstellen, sofern Arbeitnehmer dabei Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Typische betroffene Berufsgruppen sind unter anderem Bauarbeiter, Dachdecker, Spengler, Zustelldienste, Bademeister, Festivalpersonal oder Beschäftigte im Bewachungsgewerbe. Kurzfristige Tätigkeiten (z. B. kurze Wege vom Fahrzeug) sowie leichte Arbeiten mit einer Dauer von maximal 60 Minuten pro Tag sind vom Geltungsbereich ausgenommen.

# Pflichten der Arbeitgeber - Gefahren evaluieren und Maßnahmen setzen

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gefahren durch Hitze und UV-Strahlung systematisch zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind u. a. der UV-Index, die Dauer der Exposition, die Schwere der Arbeit, zusätzliche Wärmequellen (z. B. Asphalt, Metallflächen), die Art der Schutzkleidung sowie besonders gefährdete Arbeitnehmergruppen zu berücksichtigen.

Auf Basis dieser Evaluierung sind konkrete Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz festzulegen. Dazu zählen:

  • Technische Maßnahmen wie Beschattung, Kühlung von Aufenthaltsräumen oder Wasservernebelung,
  • Organisatorische Maßnahmen wie Arbeitszeitverlagerung, Tätigkeitswechsel, Akklimatisierung,
  • Persönliche Schutzmaßnahmen wie UV-Schutzkleidung, Kopfschutz, Sonnenbrillen und – nachrangig – Sonnenschutzmittel.

Besonders wichtig: Ab einer Hitzewarnung der Stufe 2 („gelb“) der GeoSphere Austria sind diese Maßnahmen verpflichtend umzusetzen.

# UV-Schutz hat Vorrang

Die Verordnung legt ausdrücklich fest, dass UV-Schutzkleidung und Kopfschutz Vorrang vor Sonnenschutzcreme haben. Arbeitgeber müssen geeignete UV-Schutzkleidung zur Verfügung stellen und deren Verwendung sicherstellen. Zudem ist in der warmen Jahreszeit ausreichend Trinkwasser bereitzustellen.

# Kühlung von Containern und Arbeitsmitteln

Auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen müssen Aufenthaltscontainer so gestaltet sein, dass eine übermäßige Erwärmung vermieden wird. Krankabinen und selbstfahrende Arbeitsmittel (z. B. Baumaschinen) müssen künftig über eine Kühlung bzw. Klimatisierung verfügen. Für bestehende Krankabinen gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2027; ältere Fahrzeuge ohne Klimatisierung dürfen weiterverwendet werden, eine Nachrüstung ist jedoch bei Neuanschaffungen erforderlich.

# Information, Unterweisung und Strafen

Arbeitnehmer sind umfassend über Risiken, Schutzmaßnahmen, Hitzewarnungen und mögliche gesundheitliche Untersuchungen zu informieren und zu unterweisen. Verstöße gegen die Verordnung können Verwaltungsstrafen von bis zu EUR 8.324,- (im Wiederholungsfall bis EUR 16.659,-) nach sich ziehen.

Unser Tipp: Prüfen Sie rechtzeitig Ihre Arbeitsplatzevaluierung und internen Abläufe, um zum Inkrafttreten der Verordnung gut vorbereitet zu sein. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Ihr Fidas-Team