Möglichkeit zur Herabsetzung der Beitragsorientierten Zusatzversorgung – erneut eine Chance für Ärzte in der Steiermark
In der dynamischen Welt der Medizin und Finanzen ist die Altersvorsorge essenziell für Ärzte. Die beitragsorientierte Zusatzversorgung (BZV) steht dabei im Fokus, da sie Möglichkeiten bietet, die finanziellen Belastungen zu reduzieren. Dieser Artikel beleuchtet, wie Ärzte durch Senkung der BZV-Beiträge ihre finanzielle Situation verbessern und ihre Altersvorsorge stärken können.
# die BZV
Die Beitragsorientierte Zusatzversorgung (BZV) basiert auf einem System, in dem Pensionsbeiträge entsprechend dem Einkommen vorgeschrieben werden.
Für jedes Mitglied wird dabei ein individuelles Pensionskonto geführt.
Die Beitragssätze für das Jahr 2025 sind einkommensabhängig gestaffelt:

Gut zu wissen: Die beitragsorientierte Zusatzversorgung gilt erst ab dem 35. Lebensjahr.
# Maßnahmen zur Reduzierung
- Einkommensanpassung: Eine Reduzierung des veranlagten Einkommens durch steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten oder Betriebsausgaben kann die Bemessungsgrundlage und somit die Höhe der BZV-Beiträge senken.
- Die BZV wird einkommensgestaffelt erst ab einem Einkommen von EUR 20.000,00 vorgeschrieben.
Eine Ermäßigung der BZV kann:
1) auf einen Prozentsatz zwischen 100 % und 10 % (Maximale Ermäßigung 10 % - bezieht sich auf den Vollbetrag von EUR 15.372,00), allerdings nur unter dem Nachweis einer anderweitigen privaten Pensionsvorsorge oder außergewöhnlicher wirtschaftlicher Belastungen möglich
2) Bis auf 0 % ausschließlich bei einem Einkommen zwischen EUR 20.000,00 und EUR 30.000,00 im Jahr 2023 bzw. für die ersten 24 Monate der erstmaligen Praxisgründung
3) Bei Aufnahme der erstmaligen Wohnsitz(zahn)ärztlichen Tätigkeit
4) Bei vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten beantragt werden.
Den Antrag auf Ermäßigung finden Sie zum Download unter folgendem Link:
www.aekstmk.or.at/472&articleId=9920
Wichtig: Jede Ermäßigung ist verpflichtend zu begründen.
- Optimierung der Steuerlast: Eine generelle Optimierung der Steuerlast kann indirekt auch die Beiträge zur BZV senken, da diese vom versteuerten Einkommen abhängen.
# Wann beantragen
Eine Ermäßigung der Beitragsorientierten Zusatzversorgung kann im laufenden Kalenderjahr für die aktuelle Vorschreibung immer, d.h. vom 1.1. bis 31.12., beantragt werden.
# Selbstständig vs. Angestellt
Selbstständige Ärzte:
Für die Vorschreibung wird der Einkommensteuerbescheid des zweit vorherigen Jahres benötigt. Für 2025 ist demnach der Bescheid von 2023 nötig.
Gut zu wissen: Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und Kammerbeiträge sind voll als Betriebsausgaben absetzbar (§ 4 Abs. 4 EStG 1988).
Freiberuflich tätige Ärzte erhalten eine Jahresvorschreibung vom Wohlfahrtsfonds.
Angestellte Ärzte:
Die Beiträge basieren auf einem altersabhängigen Prozentsatz vom Bruttogrundgehalt (ohne Zulagen).
Diese werden meist vom Arbeitgeber bei der Gehaltsabrechnung steuerlich berücksichtigt und können nicht doppelt geltend gemacht werden.
# Praxiseröffnung: bitte beachten
Die Eröffnung einer Praxis führt zur Registrierung in der Ärzteliste als niedergelassener Arzt und bedingt eine Jahresvorschreibung für alle ärztlichen Einkünfte, sowohl aus selbstständiger als auch aus angestellter Tätigkeit.
WICHTIG bei der Ordinationseröffnung neben einem Dienstverhältnis: Für angestellte Einkünfte zählen nun neben dem Grundgehalt auch alle zusätzlichen Gehaltskomponenten zur Berechnungsgrundlage.
Im Gegensatz dazu war vor der Praxiseröffnung nur das Grundgehalt relevant.
Die Basis für die Vorschreibung bildet das Gesamteinkommen aus ärztlicher Tätigkeit laut Einkommensteuerbescheid des vorletzten Jahres. Monatliche Zahlungen aus einem Anstellungsverhältnis werden als Vorauszahlungen auf die Jahresvorschreibung angesehen und nicht zusätzlich berechnet.
Wichtig: Für eine neu eröffnete Praxis gilt keine automatische Beitragsbefreiung beim WFF in den ersten 24 Monaten. Ärzte müssen für eine Reduzierung des Beitrags zur beitragsorientierten Zusatzversorgung (BZV) auf EUR 0,00 jedes Jahr einen separaten Antrag stellen. Beiträge für Kranken-, Bestattungsbeihilfe und den Notstandsfonds bleiben davon unberührt.
# Einkommensteuerbescheid
Der Einkommensteuerbescheid des vorletzten Jahres muss vorgelegt werden, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine selbstständigen Einkünfte vorlagen.
Die Vorlage ist erforderlich, da das Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des vorletzten Jahres die Basis für die Berechnung der aktuellen Vorschreibung ist, unabhängig von der Art der ärztlichen Einkünfte (selbstständig und/oder angestellt).
Der Einkommensteuerbescheid ist nicht notwendig, wenn das Einkommen des Arztes im vorletzten Jahr über der Höchstgrenze für Beiträge lag (2025: EUR 96.513,95).
In diesem Fall reicht eine formlose Mitteilung, dass das Einkommen über der Höchstgrenze liegt, auch per E-Mail.
Wichtig: Insofern noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, kann Ihr Steuerberater KEINE Berechnung als Ersatz dessen erstellen.
# Fazit
Wir empfehlen, eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um die bestmöglichen Entscheidungen im Hinblick auf Ihre eigene finanzielle Zukunft und Altersvorsorge zu treffen.
Gut zu wissen: Je nach Bundesland kann es zu enormen Abweichungen kommen; informieren Sie sich daher bitte direkt bei Ihrem Fidas Experten.
# Wir unterstützen Sie gerne
Sie haben noch offene Fragen? Wenden Sie sich an das Fidas-Ärzte-Team, wir sind gerne für Sie da.
Ihr Fidas Team