Mitvermietung von Einrichtungsgegenständen
Nebenleistungen zur Vermietung unterliegen demselben Steuersatz wie die Vermietung selbst. Bei der Mitvermietung von Einrichtungsgegenständen kommt es jedoch auf die Details an.
Nebenleistungen zur Vermietung (Wasserversorgung, Warmwasser für Gebrauchszwecke wie Bad-, Flur- und Treppenreinigung, Aufzugs- und Waschküchenbenutzung etc.) unterliegen demselben Steuersatz wie die Vermietung selbst. Lediglich die als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme (Gas, Strom, Heizöl etc.) für Zwecke der Raumtemperaturregulierung unterliegt der 20%igen Umsatzsteuer.
Diese Ausnahmeregelung dient der umsatzsteuerlichen Gleichstellung der Heizkosten: Mieter, die direkt mit dem Wärmelieferanten einen Vertrag abschließen, sollen gegenüber Mietern, die ihre Wärmekosten vom Vermieter weiterverrechnet bekommen, nicht schlechter gestellt sein. Die vom Vermieter an einen "Diplomateneigenschaft" besitzenden Mieter als Nebenleistung erbrachte Wärmelieferung (nicht jedoch Fernwärme und Weiterverrechnung von Gas und Strom) kann ebenfalls wie die Miete mit 0% Umsatzsteuer verrechnet werden.
Bei der Mitvermietung von Einrichtungsgegenständen ist zu unterscheiden:
- Eingebaute Einrichtungsgegenstände (z.B. Einbauküche, sanitäre Anlagen), die nicht ohne Wertminderung für diese Gegenstände selbst oder den Bestandgegenstand entfernt werden könnten, gelten als Teil des Bestandgegenstandes und unterliegen demselben Steuersatz wie die Vermietung.
- Bei sonstigen Einrichtungsgegenständen sowie bei nach Maß angefertigten und mit der Wand verschraubten Möbeln kommt hingegen der Normalsteuersatz von 20% zur Anwendung. Dies gilt auch im Falle der Vermietung an "Diplomateneigenschaft" besitzende Mieter. Der Mieter muss im Schätzungswege den Wert der Einrichtungsgegenstände ermitteln und einen Teil des Mietentgeltes dem gesonderten Steuersatz von 20% unterwerfen, sofern nicht im Mietvertrag für die Einrichtungsgegenstände ohnehin ein Entgelt vereinbart wurde.
- Sind hingegen die Einrichtungsgegenstände bereits völlig abgewohnt, kann eine Aufteilung des Mietentgeltes unterbleiben.