Mitarbeiterprämie 2025 – Steuerfreier Bonus als zusätzliche Leistung
Ab dem 1. Jänner 2025 erhalten Arbeitgeber erneut die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter durch freiwillige Bonuszahlungen zu belohnen – diesmal jedoch unter geänderten Rahmenbedingungen. Die sogenannte Mitarbeiterprämie 2025 erlaubt es, unter bestimmten Voraussetzungen und ohne Bindung an lohngestaltende Vorschriften einen Bonus von bis zu EUR 1.000,- pro Arbeitnehmer steuerfrei auszuzahlen. Im Unterschied zur bisherigen Regelung unterliegt dieser Betrag jedoch der Sozialversicherungspflicht.
# Steuerfreie Mitarbeiterprämie – bis zu EUR 1.000,- pro Arbeitnehmer
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern im Kalenderjahr 2025 Zulagen und Bonuszahlungen bis zu einem Betrag von EUR 1.000,- pro Person steuerfrei gewähren, sofern diese Zahlungen auf betriebliche und sachlich nachvollziehbare Gründe gestützt sind.
Die steuerfreie Prämie unterliegt zudem der Bedingung, dass es sich um zusätzliche Leistungen handeln muss, die bislang nicht üblich waren. Die Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Das bedeutet in der Praxis: Nur solche Zahlungen, die außerhalb der gewohnten Entgeltstruktur liegen, können steuerlich begünstigt werden.
# Kombination mit Gewinnbeteiligung – Grenze bei EUR 3.000,-
Zusätzlich zur Mitarbeiterprämie kann auch eine Gewinnbeteiligung steuerfrei ausbezahlt werden – jedoch nur bis zu einem kombinierten Gesamtbetrag von EUR 3.000,- pro Kalenderjahr.
Beispiel: Wird eine Mitarbeiterprämie von EUR 1.000,- steuerfrei gewährt, können maximal weitere EUR 2.000,- als Gewinnbeteiligung steuerfrei zugewendet werden.
Werden beim Arbeitnehmer mehr als EUR 1.000,- als Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als EUR 3.000,- (inkl. Gewinnbeteiligung) steuerfrei berücksichtigt, ist eine Veranlagung verpflichtend. Der überschreitende Teil ist im Zuge der Jahresveranlagung nach Tarif zu versteuern.
# Sozialversicherungsrecht – KEINE Beitragsfreiheit mehr
Im Gegensatz zur bisherigen Mitarbeiterprämie ist die neue Regelung nicht mehr beitragsfrei im Sinne des
· ASVG (Sozialversicherung)
· Kommunalsteuergesetzes
· Familienlastenausgleichsgesetzes
Dies bedeutet, dass auf die Prämien Sozialversicherungsbeiträge, Kommunalsteuer und Beiträge zum Familienlastenausgleich zu entrichten sind.
# KEINE Bindung an lohngestaltende Vorschrift
Die neue Prämie ist nicht an eine lohngestaltende Vorschrift gebunden – sie kann also freiwillig und individuell vom Arbeitgeber gewährt werden, ohne vertragliche oder betriebliche Bindung.
# Gesetzliche Evaluierung bis 2026
Der Bundesminister für Finanzen hat bis 30. April 2026 die budgetären Auswirkungen und die Wirksamkeit dieser Steuerbegünstigung zu evaluieren. Auf Grundlage der Ergebnisse soll bis 31. Mai 2026 ein Gesetzesvorschlag zur künftigen Gestaltung der Mitarbeiterprämie erstellt werden.