Einweg ist nicht gleich Mehrweg! Umsatzsteuerliche As-pekte der neuen Einwegpfandpflicht

Mit 1. Jänner 2025 startete in Österreich das Einwegpfandsystem für Kunststoff- und Metallgetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern. Pro Verpackung sind 25 Cent Pfand zu entrichten. Die Einhebung erfolgt durch die verpflichteten Unternehmen im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle. Ein weiterer bürokratischer Meilenstein – diesmal mit Rückgaberecht.

# Wer muss das Einwegpfand einheben?

Unternehmen, die gewerbsmäßig Getränke in Einwegverpackungen vertreiben, sind verpflichtet, das Pfand von ihren Abnehmern einzuheben. Dazu zählen insbesondere:

  • Getränkeproduzenten
  • Getränkeimporteure
  • Getränkehandel
  • Gastronomiebetriebe

Diese Unternehmen müssen sicherstellen, dass das Pfand in der vorgeschriebenen Höhe eingehoben und an die zentrale Stelle weitergeleitet wird. Die Rückgabe der Einwegverpackungen erfolgt über ein entsprechendes Pfandautomaten- und Rücknahmesystem.

# Die zentrale Stelle als Verwaltungsorgan

Die EWP Recycling Pfand Österreich GmbH fungiert als zentrale Stelle und ist für die Organisation, Verwaltung und Abwicklung des Pfandsystems verantwortlich. Die wesentlichen Aufgaben der zentralen Stelle umfassen:

  • Die Entgegennahme der eingehobenen Pfandbeträge der verpflichteten Unternehmen
  • Die Abwicklung der Rückerstattung an Letztvertreiber bei der Rückgabe von Einwegverpackungen
  • Die Sicherstellung eines funktionierenden Rücknahmesystems

Zivilrechtlich handelt es sich beim Einwegpfand um eine Kaution, da der Betrag rückerstattet wird, sobald die Verpackung zurückgegeben wird.

# Umsatzsteuerliche Einordnung des Einwegpfandbetrags

Die eingehobenen und rückzahlbaren Einwegpfandbeträge sind keine Leistungsentgelte. Es erfolgt kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch, weder bei der Einhebung noch bei der Rückgabe des Pfands. Da das Pfandsystem darauf abzielt, die Rückgabequote von Einwegverpackungen zu erhöhen, handelt es sich steuerrechtlich um eine reine Verhaltenslenkungsmaßnahme.

Für die verpflichteten Unternehmen stellen die Einwegpfandbeträge durchlaufende Posten dar, da sie im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle eingehoben werden. Diese Beträge

  • sind nicht Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage der Getränkelieferung,
  • unterliegen nicht der Umsatzsteuer,
  • unterscheiden sich vom Mehrwegpfand, da hier keine einheitliche Leistung von Haupt- und Nebenleistung vorliegt

Auch die Rückerstattung des Einwegpfands an Kunden reduziert nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage des auszahlenden Unternehmens.

Unterschied zwischen Einweg- und Mehrwegpfandsystemen:

Beim Mehrwegpfandsystem handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung zwischen Unternehmer und Kunde, bei der die Mehrwegverpackung – meist aus Glas – nach Gebrauch zurückgegeben und wiederverwendet wird. Der Verkauf von Inhalt und Verpackung stellt eine einheitliche Leistung dar, der Pfandbetrag ist im Gesamtpreis enthalten. Umsatzsteuerlich gilt das Pfand beim Kauf als Bestandteil des Entgelts. Bei Rückgabe der Verpackung wird die Pfandrückzahlung als Minderung des ursprünglich vereinnahmten Entgelts behandelt, wobei derselbe Umsatzsteuersatz wie für das Hauptprodukt anzuwenden ist.

# Umsatzsteuerliche Besonderheiten für Unternehmen

Für die verpflichteten Unternehmen stellen die Einwegpfandbeträge durchlaufende Posten dar, da sie im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle eingehoben werden. Diese Beträge:

  • Sind nicht Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage der Getränkelieferung
  • Unterliegen nicht der Umsatzsteuer
  • Unterscheiden sich vom Mehrwegpfand, da hier keine einheitliche Leistung von Haupt- und Nebenleistung vorliegt

Auch die Rückerstattung des Einwegpfands an Kunden reduziert nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage des auszahlenden Unternehmens.

# Rechnungsstellung – Fehler vermeiden!

Um eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Falls das Einwegpfand auf einer Rechnung ausgewiesen wird, muss es getrennt vom Entgelt für das Getränk dargestellt werden.
  • Die Pfandbeträge sind gesondert, ohne Umsatzsteuer auszuweisen, Gleiches gilt für Registrierkassenbelege.
  • Laut BMF-Information ist kein Hinweis erforderlich, dass die Einhebung und Rückgabe im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle erfolgt.

# Fazit: Bürokratische Pflicht ohne Steuerbelastung

Das neue Einwegpfandsystem bringt für Unternehmen einige administrative Pflichten mit sich. Die steuerliche Behandlung ist jedoch klar geregelt: Das Einwegpfand stellt einen durchlaufenden Posten dar, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Eine korrekte Rechnungslegung mit gesondertem Ausweis der Pfandbeträge ist essenziell, um ungewollte steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.

Ihr Fidas Team