Mehr Netto im Einkaufskorb: Lebensmittel werden steuerlich günstiger
Weniger Umsatzsteuer für Milch, Brot und Gemüse – was für Konsumenten erfreulich klingt, bedeutet für Unternehmen einen genaueren Blick auf Sortiment, Kassensystem und Rechnungslegung. Ab 1.7.2026 gilt für ausgewählte Grundnahrungsmittel ein neuer Steuersatz von 4,9 %. Was auf den ersten Blick einfach klingt, bringt in der Praxis zahlreiche Abgrenzungsfragen mit sich – denn nicht jedes Lebensmittel profitiert von der Steuererleichterung.
# Warum ausgerechnet 4,9%?
Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für ausgewählte Lebensmittel auf 4,9 % hat EU-rechtliche Gründe. Die Mitgliedsstaaten dürfen maximal zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, wobei der ermäßigte Steuersatz grundsätzlich mindestens 5 % betragen muss. Da Österreich bereits ermäßigte Steuersätze von 10 % und 13 % hat, sind die maximal möglichen ermäßigten Steuersätze bereits ausgeschöpft. Eine Ausnahme besteht nur, wenn ein Sondersteuersatz zur Anwendung gelangt, welcher unter 5 % liegen muss. Es wurde daher der Steuersatz von 4,9 % für ausgewählte Grundnahrungsmittel festgelegt.
# Für welche Produkte wird es günstiger?
Ab dem 1.7.2026 gelangt ein Steuersatz in Höhe von 4,9 % auf die Lieferung und Einfuhr der in Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz aufgezählten Gegenstände zur Anwendung. Es handelt sich dabei um die folgenden Nahrungsmittel:
- Milch einschließlich laktosefreier Milch (nicht aber pflanzliche Milchalternativen, hier gilt weiterhin ein Umsatzsteuersatz von 20 %)
- Joghurt
- Butter
- Eier, frisch von Hühnern
- Gemüse, frisch oder gekühlt
- Gemüse, gefroren
- Genießbare Früchte beschränkt auf Kern- und Steinobst (zB Äpfel, Birnen, Kirschen)
- Reis
- Weizenmehl und Weizengrieß
- Bestimmte nicht gefüllte Teigwaren, nicht gekocht oder in anderer Weise zubereitet
- Brot und bestimmtes Gebäck
- Speisesalz.
# Warum die Wurstsemmel leer ausgeht
Die genaue Abgrenzung erfolgt anhand von Positionen bzw. Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (gemeinsamer Zolltarif der EU). Ausdrücklich ausgenommen ist die Abgabe von Nahrungsmitteln im Rahmen von Restaurations- und Cateringumsätzen. Es wird ausschließlich die Lieferung der begünstigten Waren selbst (inklusive allfälliger Verpackung) vom ermäßigten Steuersatz erfasst. Kombiprodukte sind daher vom ermäßigten Steuersatz ausgeschlossen.
Beispiel:
Der Supermarkt S verkauft eine Wurstsemmel/Käsesemmel. Die Semmel ist grundsätzlich vom neuen ermäßigten Steuersatz von 4,9 % erfasst. In Kombination mit der Wurst/ dem Käse ist der neue ermäßigte Steuersatz allerdings nicht anwendbar. Es ist daher insgesamt nicht der begünstigte Steuersatz von 4,9 % anwendbar, sondern diese Lieferung unterliegt weiterhin einem Umsatzsteuersatz von 10 %. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Semmel frisch an der Theke zusammengestellt wird oder die Einzelpreise gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.
# Damit ab Juli alles richtig läuft
Für Unternehmer bedeutet dies, dass Kassensysteme, Artikelstammdaten, Warenwirtschaft, Rechnungslegung sowie die UVA-Kennzahlen rechtzeitig überprüft und angepasst werden müssen.
Die Änderung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2026, ausgeführt werden. Anzahlungen, die bereits vor dem 1.7.2026 für nach dem 30.6.2026 zu liefernden Waren vereinnahmt werden, sind grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Aus Praktikabilitätsgründen kann der Unternehmer allerdings die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird.
# Fazit
Der neue ermäßigte Steuersatz in Höhe von 4,9 % bringt ab 1.7.2026 Änderungen für den Lebensmittelhandel, die Direktvermarktung und andere betroffene Unternehmen. Entscheidend ist die Einordnung des einzelnen Produkts. Besonders bei Mischprodukten und verarbeiteten Waren sollte die steuerliche Behandlung vorab geprüft werden, um falsche Steuersätze in der Registrierkasse, Fakturierung und Buchhaltung zu vermeiden.
Ihr Fidas Team