Vergessen Sie bitte nicht diese wichtigen To-Dos für Ihre Lohnverrechnung vor dem Jahresende.# Teuerungsprämie muss über LV abgerechnet werden
Viele Unternehmen entschließen sich dazu, heuer Ihren MitarbeiterInnen ein ganz besonderes Weihnachtsgeschenk zu machen:
Sie bezahlen Ihnen eine Teuerungsprämie.
» Hier lesen Sie mehr dazu «
Achtung: Die Teuerungsprämie muss am Lohnzettel oder Lohnkonto als solche ersichtlich gemacht werden – eine Auszahlung ist zu wenig!
Eine heute veröffentlichte Änderung der Lohnkontenverordnung (BGBl. II Nr. 303/2022) sieht für die Kalenderjahre 2022 und 2023 vor, dass
- steuerfreie Teuerungsprämien am Lohnkonto anzuführen sind;
- zusätzlich auszuweisen ist, in welcher Höhe die Teuerungsprämien aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EStG geleistet wurden.
Die Anforderung könnte etwa durch getrennte Lohnarten erfüllt werden, wobei PersonalverrechnerInnen jeweils abklären müssen, ob das steuerliche Gruppenmerkmal gemäß § 68 Abs. 5 Z. 7 EStG (oder eine andere lohngestaltende Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 6 EStG) vorliegt oder nicht.
Leider gibt es aktuell noch keine Information des BMF, in welchen Feldern die Teuerungsprämien am Jahreslohnzettel L16 zu erfassen sind.
# PKW Sachbezug: voller, halber und Mini-Sachbezug
Haben Ihre MitarbeiterInnen die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes KFZ auch für private Zwecke zu nutzen? Dann liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Dieser erhöht nicht nur die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und SV-Beiträge, sondern auch für die Lohnnebenkosten (DB, DZ und KommSt). Achtung: Als Privatfahrt zählt auch die Fahrt von der Wohnung zum Arbeitsplatz!
- Der monatliche Sachbezugswert wird mit 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ berechnet (maximal ist ein Betrag von € 960,- monatlich anzusetzen). Voraussetzung: Bestimmte CO2-Werte werden überschritten.
- Für besonders schadstoffarme Kraftfahrzeuge ist der Sachbezugswert bei 1,5 %. Hierfür werden jährlich Grenzwerte der maximalen CO2-Emission festgesetzt. Seit April 2020 sind dafür die sogenannten WLTP-Werte heranzuziehen (ersichtlich aus dem Zulassungsschein oder Typenschein).
Wenn der CO2-Wert im Jahr der Anschaffung nicht höher ist, als der Wert laut folgender Tabelle, bleibt es auch in den späteren Jahren bei 1,5 % Sachbezug.
Grenzwerte für „schadstoffarme Fahrzeuge“ – Sachbezug 1,5%| Jahr der Anschaffung | Maximaler Co-Emissionswert |
| 2016 oder früher | 130 g pro km | |
| 2017 | 127 g pro km | |
| 2018 | 124 g pro km | |
| 2019 | 121 g pro km | |
| 2020 bis 31.3. | 118 g pro km | |
| 2020 ab 1.4. | | 141 g pro km |
| 2021 | | 138 g pro km |
| 2022 | | 135 g pro km |
| 2023 | | 132 g pro km |
| 2024 | | 129 g pro km |
| 2025 oder später | | 126 g pro km |
Halber SachbezugswertNeben dem vollen gibt es auch einen halben Sachbezug. Nutzt Ihr/e MitarbeiterIn den Dienstwagen
nachweislich (lückenloses Fahrtenbuch) im Jahresdurchschnitt für maximal 500 km im Monat (oder 6.000 km pro Jahr) für Privatfahrten, so beträgt der Sachbezugswert nur die Hälfte. (Achtung: Auch Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte zählen dazu!).
Das bedeutet: Bei nicht-schadstoffarmen KFZ sind das 1 % maximal, bei schadstoffarmen sind es 0,75% maximal.
Mini-SachbezugEs geht noch weniger. Denn: Nutzt Ihr/e MitarbeiterIn das Firmen-Kraftfahrzeug nur sehr selten für private Fahren, so kann auch ein Sachbezug auf Basis der privat gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Wann ist das der Fall? Multiplizieren Sie dazu die privat gefahrenen Kilometer mit den in der folgenden Tabelle angegebenen Cent-Beträgen. Ist dieser Wert geringer als die Hälfte des halben Sachbezugs, so kann dieser geringere Wert angesetzt werden.
| Ansatz pro privat
gefahrenen Kilometer | CO2-Grenzwertüberschritten | CO2-Grenzwert nicht überschritten |
| Ohne Chauffeur | € 0,67 | € 0,50 |
| Mit Chauffeur | € 0,96 | € 0,72 |
WICHTIG: Überprüfung Sie zum Jahresende, ob die Kilometer passend zum Sachbezug sind, wenn ein halber oder Mini-Sachbezug verrechnet wird. Prüfen Sie bitte auch, ob auch das Auto gefahren wird, für das der Sachbezug berechnet wurde!
# Bekanntgabe Homeoffice Tag
Achtung: ArbeitgeberInnen müssen die Homeoffice-Arbeitstage im Lohnzettel bekannt geben! Die Anzahl der Homeoffice-Tage sind im Lohnkonto und im Lohnzettel (L 16) anzuführen (seit 2021).
Als Homeoffice-Tage zählen nur ganze Tage, also jene, an denen ausschließlich in der Wohnung gearbeitet wurde. Ist Ihr/e MitarbeiterIn zum Beispiel nur den halben Tag in der Wohnung und den restlichen Tag auf Dienstreise oder im Büro, dann ist dies kein Homeoffice-Tag.
» Lesen Sie dazu auch nochmals unseren Blogbeitrag vom 30.06.2021 «#Jobticket
Noch etwas:
Ab dem 01.01.2023 gibt es Neuerungen beim Jobticket!
Bisher konnte ein Jobticket nicht mit der Pendlerpauschale kombiniert werden. Doch das wird sich ab dem 1.1.2023 ändern. Denn: Das Abgabenänderungsgesetz 2022 bestimmt, dass die Pendlerpauschale ab 2023 nur noch um den Wert des Jobtickets reduziert wird und es nicht zu einem gänzlichen Entfall kommt.
# Fragen Sie uns
Sie möchten dazu mehr erfahren, oder haben eine Frage an das Fidas-Team? Kontaktieren Sie uns ganz einfach per Mail, Telefon oder persönlich, unsere Experten helfen Ihnen gerne weiter.
Quellen: