Lohnsteuerliche Behandlung des Firmenparkplatzes
Am 1.3.2022 wurden in jedem Bezirk von Wien flächendeckende Kurzparkzonen und das Parkpickerl für die jeweiligen Bezirks-BewohnerInnen eingeführt. Aufgrund dieser neuen Parkraumbewirtschaftung kann aus lohnsteuerlicher Sicht der Ansatz eines Sachbezugs notwendig werden, wenn DienstnehmerInnen einen Firmenparkplatz zur Verfügung gestellt bekommen.
# Sachbezug: Ja oder nein?
Können Sie Ihren PKW (den Sie für Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung nutzen) während der Arbeitszeit auf einem Parkplatz des Dienstgebers abstellen? Und ist dieser Parkplatz auch noch im Bereich einer gebührenpflichtigen Parkraumbewirtschaftung?
Beides trifft zu? Dann ist ein monatlicher Sachbezug in Höhe von € 14,53,- in der Lohnverrechnung zu berücksichtigen. Es ist dabei übrigens vollkommen egal, ob das Fahrzeug dem Dienstgeber oder der/dem DienstnehmerIn gehört. Dieser Sachbezug ist ein Mittelwert, der sowohl bei dienstgebereigenen als auch angemieteten Abstell- oder Garagenplätzen zu berücksichtigen ist. Davon unabhängig ist, wie hoch die tatsächlichen Kosten des Parkplatzes sind.
# Parkraumbewirtschaftung – Was ist das?
Eine Parkraumbewirtschaftung liegt vor, wenn das Abstellen von KFZ auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum für mehrere zusammenhängende Straßenzüge gebührenpflichtig ist.
Diese Gebührenpflicht muss zumindest teilweise innerhalb der Arbeitszeit des Dienstnehmers liegen. Der Sachbezugswert ist auch dann anzusetzen, wenn die/der DienstnehmerIn den Parkplatz nur gelegentlich in Anspruch nimmt oder sie/er das Fahrzeug für berufliche Fahrten benötigt und deshalb den Parkplatz benützt.
# Sharing is caring?
Wird es günstiger, wenn ich meinen Parkplatz mit meinen KollegInnen teile? Leider nein, denn eine individuelle Zuordnung des Parkplatzes zu bestimmten DienstnehmerInnen ist für den Sachbezug nicht erforderlich. Der Parkplatz kann somit auch mehreren DienstnehmerInnen zur Verfügung stehen. Es genügt also schon alleine die Berechtigung, einen dienstgebereigenen Abstellplatz benützen zu dürfen (z. B. durch Übergabe einer Parkkarte oder eines Parkpickerls), sodass ein Sachbezug zu berechnen ist.
Darf ich den Parkplatz auch außerhalb der Dienstzeiten nutzen? Der Sachbezugswert von € 14,53,- bezieht sich auf die Bereitstellung eines Abstell- oder Garagenplatzes während der Arbeitszeit. Gelegentliches Parken auch außerhalb der Arbeitszeit führt zu keinem höheren Wert, das heißt zu keinem zusätzlichen Sachbezug. #ImmerhinWirdsNichtTeurer
Übrigens: Für einspurige Fahrzeuge, wie z. B. Motorräder, Mopeds, Mofas oder Fahrräder mit Hilfsmotor (E-Bikes), ist hingegen kein Sachbezug zu berücksichtigen. #GlückGehabt – Apropos, das könnte doch ein hervorragender Grund sein, um auf ein Dienstfahrrad umzusteigen (Siehe unser Beitrag dazu).
So wird’s günstiger (für den Arbeitgeber): Leisten die DienstnehmerInnen Kostenersätze an den Dienstgeber, so vermindert sich insoweit der anzusetzende Sachbezugswert. Aber: Über den Sachbezugswert hinausgehende höhere Kostenersätze können allerdings von DienstnehmerInnen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. #LeiderNein
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