22.02.2021
Lockdown Umsatzersatz
Corona-Unterstützungs-Reigen: LOCKDOWN UMSATZERSATZ II für indirekt betroffene Unternehmen
Nach langem Warten hat die Bundesregierung nun endlich einen weiteren Eckpfeiler der Corona-Hilfsmaßnahmen finalisiert, nämlich den Lockdown-Umsatzersatz II. Der Lockdown-Umsatzersatz II richtet sich an Unternehmen, die aufgrund des Lockdowns im November und Dezember nicht behördlich schließen mussten, dennoch indirekt erheblich von den Lockdowns betroffen waren. #besserspätalsnie Hierbei handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die Grundvoraussetzungen sind, dass zumindest 50 % der Umsätze mit Unternehmen getätigt werden, welche direkt vom Lockdown betroffen sind, sowie einen Umsatzeinbruch von zumindest 40 % vom 1. November bis 31. Dezember 2020 im Vergleich zum Vorjahr. Klingt kompliziert … Ist es wiedermal auch! Im Grunde gibt es fünf Betrachtungszeiträume, jedoch werden die Betrachtungszeiträume 1 und 2 jeweils mit dem Umsatzrückgang für November errechnet. Im Gegensatz dazu werden die Betrachtungszeiträume 3 bis 5 mit dem Umsatzrückgang für Dezember berechnet. In Conclusio bedeutet das, dass der Betrachtungszeitraum bis 06.12.2020 dauert, jedoch die grundlegende Berechnung auf den Novemberwerten basiert. #Hard Facts:- Die grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen sind dieselben wie beim Umsatzersatz I (insbesondere Sitz/Betriebsstätte in Österreich etc.)
- Indirekte Betroffenheit von den behördlichen Schließungen im November und Dezember 2020
- Fünf Betrachtungszeiträume:
- Betrachtungszeitraum 1: 01.11.2020 bis 16.11.2020
- Betrachtungszeitraum 2: 17.11.2020 bis 06.12.2020
- Betrachtungszeitraum 3: 07.12.2020 bis 16.12.2020
- Betrachtungszeitraum 4: 17.12.2020 bis 25.12.2020
- Betrachtungszeitraum 5: 26.12.2020 bis 31.12.2020
- Keine Kündigung von Mitarbeiter ab 16.02.2021 für die Dauer der Anzahl der Tage des in Anspruch genommenen Betrachtungszeitraumes
- Der Lockdown-Umsatzersatz II ist ertragssteuerpflichtig, jedoch besteht keine USt-Pflicht
- Unabhängig von der Gesellschaftsform beantragbar
- Der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von EUR 800.000 darf nicht überschritten werden. Hierzu sind die weiteren Beihilfen anzurechnen, wie z.B.
- Fixkostenzuschuss 800.000
- Lockdown-Umsatzersatz I
- 100 % Kredite, welche durch die AWS oder ÖHB besichert sind
- Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds
- Bestimmte Zuschüsse aus dem NPO-Fonds
- Der Umsatzeinbruch muss mehr als 40 % im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019) betragen
- Indirekt betroffen ist ein Unternehmen dann, wenn es im November 2019 oder im Dezember 2019 mindestens 50% seiner Umsätze bzw. Umsatzerlöse mit Unternehmen erzielte, die bei verglichen mit dem Vorjahr unveränderter Tätigkeit im November 2020 oder Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen wären
- Umsätze sind einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen zuzuordnen
- Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus den zu ermittelnden Umsätzen und der jeweiligen Ersatzrate
- Die Ersatzrate richtet sich nach dem branchenspezifischen Rohertrag und ist in einer Branchenliste dargestellt
- Als Vergleichszeitraum ist für Tage die vor den 07.12.2020 fallen der November 2019 heranzuziehen. Für Tage die nach den 06.12.2020 fallen ist der Dezember 2019 heranzuziehen.
- Die maximale Auszahlungshöhe hängt auch von der abgerechneten Kurzarbeitshilfe ab. Die Summe aus dem Lockdown-Umsatzersatz II und die anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen für November 2020 oder Dezember 2020 darf nicht den anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Vergleichsumsatz übersteigen.
- Der Umsatzausfall ist für November und Dezember 2020 getrennt zu berechnen.
- Antragstellung vom 16.02.2021 bis 30.06.2021 möglich
- Mindesthöhe: € 1.500, jedoch € 2.300 bei 100 % Betroffenheit
- Ein Umsatzersatz darf nur für Zeiträume gewährt werden, in denen der Antragsteller keinen FKZ II 800.000, Verlustersatz oder Ausfallsbonus in Anspruch nimmt.
- Ausgeschlossen vom Lockdown-Umsatzersatz II sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sowie Unternehmen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Zusätzlich sind insolvente Unternehmen ausgeschlossen.