18.11.2020
Lockdown 2 - Kurzarbeit 3
Es war einmal und ist jetzt wieder – Lockdown 2, Kurzarbeit 3
Seit 17.11.2020 ist Lockdown 2 in Kraft und wir dürfen Sie über die Auswirkungen hinsichtlich Kurzarbeit informieren: 1. In aller Kürze Die Kurzarbeit Phase III bleibt grundsätzlich, wie bereits bekannt, aufrecht. Für Sie als Lockdown-Betrieb (Liste Betriebe siehe Anhang) ergeben sich folgende Änderungen:- Anträge sind rückwirkend ab 01.11.2020 möglich,
- Die Mindestarbeitszeit kann auf 10% oder sogar 0% (nur für Lockdown-Betriebe) zwischen 17.11. und 06.12. unterschritten werden (Gastro-Betriebe bereits ab 03.11.2020),
- Die Fortbildungsverpflichtung gegenüber dem AMS entfällt für diese Zeit nach derzeitigem Informationsstand,
- Keine Fortbildungsverpflichtung für Lehrlinge im Lockdown,
- Die Umsätze im Vergleich zum Vorjahr müssen dennoch in der Sozialpartnervereinbarung dargestellt werden.
- Ein voll abgerechneter Kalendermonat ist Mindesterfordernis – z.B. Eintritt 5.10. – Kurzarbeit erst ab 1.12.2020 möglich, da erst dann ein vollständig abgerechneter Monat (November) vorliegt.
- Der Beschäftigtenstand während Kurzarbeit ist aufrechtzuhalten! Das bedeutet, dass niemand gekündigt, aber auch nicht einvernehmlich gelöst werden darf. Eine einvernehmliche Auflösung, die nicht schädlich ist, ist nur dann möglich, wenn sich der Arbeitnehmer bei der Arbeiterkammer beraten lässt und die Gewerkschaft zustimmt!
- Befristete Dienstverhältnisse, die in Kurzarbeit auslaufen, sind nach derzeitigem Stand unschädlich.
- Aufnahmen von neuen Mitarbeitern, sind um die Beihilfe nicht zu gefährden, ebenfalls tunlichst auf den Zeitraum nach dem Lockdown bzw. nach Kurzarbeit zu verschieben!
- Behaltefrist: Der Beschäftigtenstand ist auch nach Beendigung der Kurzarbeit Phase III für 1 Monat aufrechtzuerhalten!
- Geringfügige sind weiterhin nicht förderfähig.
- die Liste der Lockdown-Betriebe,
- die aktuelle Sozialpartnervereinbarung,
- die aktuelle Richtlinie zur Kurzarbeit des AMS,
- ein Muster für eine Aussetzungsvereinbarung.