Kommunalsteuer bei GmbH: Auch wesentlich beteiligte Geschäftsführer sind betroffen

Vertragliche Gestaltungen sind ein zentrales Instrument zur Abgrenzung unternehmerischer Tätigkeiten, jedoch bieten sie nicht immer die gewünschte steuerliche Sicherheit. Gerade im Bereich der Kommunalsteuer zeigt sich, dass nicht das Papier, sondern die tatsächlichen Verhältnisse zählen. Eine aktuelle Entscheidung bringt neuen Klarstellungsbedarf.

# Kommunalsteuerpflicht trotz Werkvertrag über Einzelunternehmen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat kürzlich entschieden, dass auch dann Kommunalsteuer zu entrichten ist, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer seine Leistungen nicht unmittelbar in seiner Organfunktion, sondern über sein Einzelunternehmen im Rahmen eines Werkvertrags gegenüber der GmbH erbringt. Maßgeblich für die Steuerpflicht ist laut dem Gericht nicht die vertragliche Ausgestaltung, sondern die tatsächliche Einbindung in den betrieblichen Ablauf der Gesellschaft.

Selbst wenn eine eigene unternehmerische Struktur vorliegt, ist dies kein Hindernis für die Annahme eines kommunalsteuerpflichtigen Dienstverhältnisses. Entscheidend sei, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer funktional in den Betrieb der GmbH eingegliedert ist – ein Kriterium, das besonders bei langjähriger, kontinuierlicher Tätigkeit und einem organisatorischen Mitwirken erfüllt sein kann.

# Bedeutung der organisatorischen Eingliederung

Ein zentrales Element der Entscheidung ist die sogenannte „organisatorische Eingliederung“. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit maßgeblicher Beteiligung (über 25 %) spielt die Weisungsgebundenheit, anders als bei klassischen Dienstverhältnissen, eine untergeordnete Rolle, da Geschäftsführer mit maßgeblicher Beteiligung üblicherweise nicht weisungsgebunden sind. Umso wichtiger wird die Frage, ob die Tätigkeit als Teil der betrieblichen Organisation zu werten ist.

In der Praxis bedeutet das: Auch wenn Leistungen formal als „Werkvertrag“ über ein Einzelunternehmen abgerechnet werden, kann dennoch Kommunalsteuer verlangt werden, wenn die Tätigkeit faktisch Teil des laufenden Geschäftsbetriebs der GmbH ist.

# Unternehmerwagnis und seine Grenzen

Ein weiterer interessanter Aspekt betrifft das sogenannte Unternehmerwagnis. Zwar war im verhandelten Fall eine erfolgsabhängige Vergütung vorgesehen, ein reales wirtschaftliches Risiko bestand jedoch nicht. Bei negativem Betriebsergebnis hätte keine Entlohnung erfolgen dürfen – dieser Fall trat jedoch nie ein. Zudem hätte der Geschäftsführer als Mehrheitsgesellschafter die Vertragsbedingungen jederzeit anpassen können. Das BFG erkannte daher kein typisches unternehmerisches Risiko, wie es für selbstständige Unternehmer typisch wäre.

# Keine Kürzung der Bemessungsgrundlage durch Betriebsausgaben

Ein häufiges Missverständnis besteht hinsichtlich der Berechnung der Kommunalsteuer: Die Bemessungsgrundlage darf nicht pauschal um Betriebsausgaben oder allgemeine Fixkosten des Einzelunternehmens reduziert werden. Nur Kosten für die eigene Belegschaft können berücksichtigt werden.

# Fazit: Augenmaß bei Vertragsgestaltungen gefragt

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts reiht sich ein in eine klare Linie der Rechtsprechung: Für die Kommunalsteuer kommt es weniger auf die formale Vertragsgestaltung als vielmehr auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten an. Die Zwischenschaltung eines Einzelunternehmens bietet keinen Schutz vor Kommunalsteuerpflicht, wenn die Tätigkeit inhaltlich einem Dienstverhältnis entspricht.

Ihr Fidas Team