Kleider machen Leistung?

Die Steuergesetzgebung scheint eine eigene Modepolizei zu haben – sie entscheidet gnädig darüber, welche Kleidung als 'beruflich' gilt und welche nicht. Kleidungsstücke müssen so spezifisch gebrandet sein, dass sogar ein Blinder erkennen könnte, woher sie stammen. Für den privaten Gebrauch soll sie sich so gut eignen wie ein Taucheranzug für eine Gartenparty. Normale Alltagskleidung kann sich zwar als steuermindernd erweisen, aber nur, wenn sie eindeutig auf den Beruf zugeschnitten ist und Sie beweisen können, dass die Arbeitskleidung zu Hause sicher in einem Tresor verwahrt wird.

# Beispiel für steuerliche Berufskleidung

Wenn der Arbeitgeber spezielle Berufskleidung stellt, die nur während der Arbeit getragen wird – Uniformen oder Schutzkleidung –, wird dies in der Regel nicht als geldwerter Vorteil angesehen, da sie eine Notwendigkeit für die Arbeit ist und außerhalb des Arbeitsplatzes keinen Nutzen für den Arbeitnehmer hat. In diesem Fall muss für den Wert der Kleidung keine Steuer gezahlt werden. Ein Beispiel: Ein Koch bekommt von seinem Restaurant eine Kochuniform gestellt. Da diese Kleidung speziell für die Arbeit entworfen wurde und typischerweise nicht privat getragen wird, zählt sie nicht als geldwerter Vorteil, und der Koch muss dafür keine Steuern zahlen.

# Kostenersparnis ja oder nein?

Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit umfasst nicht nur das direkte Gehalt, sondern auch zusätzliche Leistungen und Vorteile aus gegenwärtigen oder vergangenen Arbeitsverhältnissen, einschließlich der Bereitstellung von Kleidung. Der Kernpunkt dabei ist die Einsparung, die dem Arbeitnehmer entsteht, weil er keine Arbeitskleidung selbst anschaffen muss. Wichtig: Die Bereitstellung typischer Berufskleidung, wie beispielsweise Uniformen, fällt nicht unter diese Regelung, da ihr Wert nicht als Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit angesehen wird.

# wenn’s Geldwerter Vorteil ist

Das Bundesfinanzgericht musste entscheiden, ob kostenlose Arbeitskleidung, die den Mitarbeitern eines internationalen Modekonzerns, der in Österreich hochwertige Taschen verkauft, zur Verfügung gestellt wurde, als solcher Vorteil gilt. Die betroffene Kleidung umfasst spezifisch vorgegebene Mengen an Jacken, Hemden/Blusen, Hosen und Schuhen, für die genaue Tragevorschriften existieren. Die Nutzung dieser dienstlichen Bekleidung ist während der Arbeitszeit verpflichtend, und die Kleidungsstücke werden alle sechs Monate erneuert, dürfen danach jedoch nicht privat getragen werden. Stattdessen wird die ausgemusterte Kleidung an die Firmenzentrale zurückgesandt. Jegliche private Nutzung, selbst auf dem Weg zur Arbeit, ist verboten. Zudem sind Firmenname oder Logo nicht fest auf der Kleidung angebracht, sondern als abnehmbare Anstecker. Eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt erkannte in der Bereitstellung der Kleidung an die Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil, was eine Unterzahlung der Lohnsteuer zur Folge hatte. Es stand somit zur Debatte, ob die vom Unternehmen an seine Angestellten kostenfrei überlassene Arbeitskleidung als Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis zu werten ist.

# Entscheidung des BFG

In unserem spezifischen Fall kam das Bundesfinanzgericht zu dem Schluss, dass die zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung als alltägliche zivile Kleidung angesehen und nicht nur beim Taschenverkauf getragen werden kann. Dies begründet sich durch das unauffällige Design der schwarzen Kleidung und das Fehlen markanter Logos. Daraus resultiert, dass die Kleidung für Außenstehende, die nicht mit der neuesten Kollektion vertraut sind, keinen erkennbaren Bezug zum Unternehmen bietet. Folglich ist diese Kleidung auch für den privaten Gebrauch geeignet, und ein Verbot der privaten Nutzung ändert nichts an dieser grundsätzlichen Möglichkeit. Die Bereitstellung solcher Kleidung dient somit den Interessen der Arbeitnehmer, indem sie Kosten für den Kauf anderer Bekleidung sparen. Daher wird die Kleidung als geldwerter Vorteil gewertet, der aus dem Arbeitsverhältnis resultiert. Der Chef hätte besser beschließen sollen, dass die Mitarbeiter wie ein wandelndes Werbeplakat herumlaufen, denn das wäre steuerlich gesehen ein modischer Volltreffer gewesen.

Ihr Fidas Team