Kinderbetreuung

Mit der Einführung des Familienbonus Plus wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten und Kinderfreibeträgen abgeschafft. Der freiwillige Zuschuss des Dienstgebers für die Kinderbetreuungskosten bleibt allerdings weiterhin steuerfrei bestehen. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt – unter der Einhaltung von bestimmten Voraussetzungen – für den Dienstnehmer dabei gänzlich sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei. Der Dienstgeber erspart sich zusätzlich die Lohnnebenkosten. Die beitragsfreie Gewährung ist an folgende Voraussetzungen gebunden: ❚  Der freiwillige Zuschuss darf höchs­tens € 1.000,– pro Kalenderjahr und begünstigtem Kind betragen. ❚  Als begünstigt gelten Kinder, die das 10. Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet haben. ❚  Für diese Kinder muss dem Dienstnehmer selbst der Kinderabsetzbetrag (Familienbeihilfe) für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zustehen. ❚  Der Zuschuss muss allen Dienstnehmern oder einer bestimmten Gruppe von Dienstnehmern gewährt werden. ❚  Die Betreuung des Kindes hat in einer öffentlichen beziehungsweise privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person zu erfolgen. Davon ausgenommen sind haushaltszugehörige Angehörige. ❚  Der Zuschuss ist direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung auszubezahlen. Alternativ kann die Auszahlung des Zuschusses auch in Form von Gutscheinen erfolgen, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können. ❚  Der Dienstnehmer bestätigt durch die Abgabe des Formulars L35, dass die Voraussetzungen für den Zuschuss vorliegen und dass der Zuschuss nicht bereits durch einen anderen Arbeitgeber voll ausgeschöpft wurde. ❚  Der Dienstnehmer ist des Weiteren dazu verpflichtet etwaige Änderungen der Verhältnisse dem Dienstgeber innerhalb eines Monats zu melden. Ab diesem Zeitpunkt hat der Dienstgeber die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.