Kfz-Haftpflichtversicherung
Ein Steuerpflichtiger verursachte in alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholgehalt von 1,9 Promille) einen Verkehrsunfall mit seinem betrieblichen LKW. Dabei wurden mehrere Fahrzeuge anderer Verkehrsteilnehmer beschädigt und eine Verkehrsteilnehmerin verletzt. Er wurde daher der fahrlässigen Körperverletzung unter Alkoholeinfluss für schuldig gesprochen. Seine Kfz-Haftpflichtversicherung nahm für die an die anderen Unfallbeteiligten zu leistenden Schadenszahlungen bei ihm vertragsgemäß Regress, da er den Unfall unter Alkoholeinfluss verursacht hat.
Verstöße im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gelten als grobe Fahrlässigkeit. Dabei handelt es sich um einen objektiv besonders schweren Sorgfaltsverstoß, der bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Sie setzt eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus, wobei der Schaden als wahrscheinlich voraussehbar ist. Übermäßiger Alkoholgenuss eines Autolenkers, der auf einer betrieblich veranlassten Fahrt einen Unfall verschuldet, führt dazu, dass die Unfallfolgen nicht als durch den Betrieb veranlasst angesehen werden und daher die dadurch verursachten Aufwendungen nicht absetzbar sind.
Die gegenständlichen Ausgaben resultieren aus dem Regress der Kfz Haftpflichtversicherung gegen den Steuerpflichtigen, deren Ursache die Verursachung eines Unfalls in alkoholisiertem Zustand ist. Die Folgen des Unfalls können nicht als betrieblich veranlasst angesehen werden. Dazu kommt, dass nicht der Unfall an sich, sondern allein die Alkoholisierung den Regressanspruch der Versicherung ausgelöst hat. Hätte der Steuerpflichtige den Unfall ohne Alkoholisierung ausgelöst, hätte die Kfz-Haftpflichtversicherung die Kosten ohne Rückgriff auf den Versicherungsnehmer getragen.
Verursacht ein Gewerbetreibender in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall und muss vertragsgemäß als Folge der Verletzung seiner Obliegenheit für die Schadenszahlungen an die anderen Unfallbeteiligten an seine KFZ-Haftpflichtversicherung Regress leisten, sind diese Zahlungen durch die Alkoholisierung als grob fahrlässiges Verhalten verursacht und somit mangels betrieblicher Veranlassung nicht abzugsfähig.