Kein Rücktrittsrecht vom Zeitausgleich bei Krankheit – Aktuelle OGH-Entscheidung

Mit diesem Newsletter möchten wir Sie über eine aktuelle und für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen relevante Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) informieren. Die Entscheidung vom 29. April 2025 (9 ObA 17/25b) beschäftigt sich mit der Frage, ob Arbeitnehmer im Falle einer Erkrankung von einer zuvor abgeschlossenen Zeitausgleichsvereinbarung zurücktreten können. Die Antwort des Höchstgerichts ist klar: Nein.

# Hintergrund der Entscheidung

In einem aktuellen Fall klagte der Betriebsrat einer Krankenanstalt auf Feststellung, dass Mitarbeiter bei Erkrankung von einer bereits vereinbarten Zeitausgleichsphase zurücktreten dürfen – insbesondere dann, wenn der Zeitausgleich zur Abgeltung besonderer Arbeitsbelastungen (z. B. Nachtarbeit, Überstunden) diente. Begründet wurde dies mit dem Argument, dass die Erholung in solchen Fällen im Vordergrund stünde und durch den Krankenstand vereitelt werde.

Der OGH hat der Klage nicht stattgegeben. Die Zeitausgleichsvereinbarung bleibt auch bei Krankheit verbindlich.

# Was bedeutet das konkret?

Viele Unternehmen vereinbaren mit ihren Mitarbeitern Zeitausgleich, um geleistete Überstunden, Wochenendarbeit oder Nachtdienste auszugleichen. Dabei handelt es sich rechtlich gesehen um eine Umverteilung der Arbeitszeit, nicht um Urlaub im klassischen Sinn. Der Hauptzweck liegt darin, die durchschnittliche Arbeitszeit an die Normalarbeitszeit anzupassen, nicht (primär) in der Erholung.

Der Oberste Gerichtshof betont daher:

Eine Erkrankung berechtigt Arbeitnehmer grundsätzlich nicht dazu, von einer vereinbarten Zeitausgleichsphase zurückzutreten.

Dies gilt auch dann, wenn der Zeitausgleich zur Abgeltung besonders belastender Arbeitsleistungen vorgesehen war. Das Zeitguthaben wird trotz Arbeitsunfähigkeit abgebaut.

# Unterschied zum Urlaubsrecht

Beim Urlaub ist es gesetzlich klar geregelt: Wird ein Arbeitnehmer im Urlaub krank, wird die Urlaubsdauer unterbrochen (§ 5 Urlaubsgesetz), wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert. Nicht so beim Zeitausgleich: Der OGH stellt klar, dass eine analoge Anwendung dieser Regel auf Zeitausgleich nicht möglich ist.

Der Zeitausgleich dient primär der Arbeitszeitverteilung und nicht der bezahlten Erholung. Daher ist auch ein Rücktrittsrecht aus Gründen der „vereitelten Erholung“ ausgeschlossen.

# Praxis-Tipp für Arbeitgeber

  1. Klare Zeitausgleichsvereinbarungen treffen
    Die Vereinbarungen sollten schriftlich dokumentiert und konkret terminiert sein. So vermeiden Sie spätere Unklarheiten über Rechte und Pflichten.
  2. Keine automatische Umdeutung in Urlaub
    Auch wenn Mitarbeitende Zeitausgleich für eine „Auszeit“ nutzen möchten, bleibt der rechtliche Charakter klar: Arbeitszeitverteilung, nicht Urlaubsverbrauch.
  3. Krankheit während des Zeitausgleichs
    Tritt während eines fixierten Zeitausgleichs eine Krankheit ein, besteht kein Anspruch auf Verschiebung oder Wiederholung der Zeitausgleichsphase.
  4. Vorsicht bei Sondervereinbarungen
    Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Regelungen anwenden, die über die gesetzliche Rechtslage hinausgehen (z. B. Kulanzregelungen bei Erkrankung), sollte dies klar intern kommuniziert und gegebenenfalls angepasst werden.

# Fazit

Die Entscheidung des OGH schafft nunmehr Rechtssicherheit in einem lange umstrittenen Punkt: Arbeitnehmer können nicht von einer vereinbarten Zeitausgleichsphase wegen Krankheit zurücktreten. Dies gilt auch dann, wenn der Zeitausgleich ursprünglich zur Erholung nach belastenden Diensten gedacht war.

Für Arbeitgeber ist diese Entscheidung begrüßenswert, weil sie Planbarkeit und klare rechtliche Rahmenbedingungen schafft. Arbeitnehmer sollten sich allerdings bewusst sein, dass Zeitausgleich kein „Urlaub light“, sondern arbeitsrechtlich anders zu behandeln ist.

Wenn Sie Fragen zur Umsetzung von Zeitausgleichsregelungen in Ihrem Betrieb haben oder Ihre Arbeitszeitmodelle rechtlich absichern möchten, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Hinweis: Dieser Newsletter dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle arbeitsrechtliche Beratung.

Ihr Fidas Team