18.09.2026

Kapitalvermögen

Verluste aus Kapitalvermögen

Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen (z.B. Aktien, Anleihen, Fonds) oder aus Derivaten, die als „Neuvermögen“ gelten und dem Steuersatz von 27,5 % unterliegen, können – unter bestimmten Einschränkungen – mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Befinden sich Ihre Wertpapiere bei mehreren Bankinstituten, ist ein „bankenübergreifender“ Verlustausgleich ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beim Finanzamt möglich. Dabei müssen nicht sämtliche Kapitaleinkünfte angegeben werden, sondern nur jene, für die ein Verlustausgleich beantragt wird.

Steuerpflicht für Kryptowährungen

Einkünfte aus Kryptowährungen unterliegen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 % und werden steuerlich wie Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt.

Für Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden (Neuvermögen), besteht keine Spekulationsfrist mehr. Gewinne aus deren Veräußerung sind unabhängig von der Behaltedauer steuerpflichtig.

Für Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden (Altvermögen), gilt weiterhin die frühere Rechtslage. Sie können nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden.

Ausländische Depots

Bei ausländischen Banken oder Online-Brokern wird regelmäßig keine österreichische Kapitalertragsteuer einbehalten. Die erzielten Kapitalerträge sind daher grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erklären. Dies betrifft insbesondere Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne und ausschüttungsgleiche Erträge von Investmentfonds.

Ausländische Dividenden

Bei Dividenden aus dem Ausland wird häufig eine Quellensteuer einbehalten. Diese kann – abhängig vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen – auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet oder im Ausland rückgefordert werden.

Investmentfonds und ETF (Exchange Traded Fund)

Bei Investmentfonds und ETF können neben Ausschüttungen auch ausschüttungsgleiche Erträge steuerpflichtig sein. Insbesondere bei ausländischen Depots empfiehlt sich eine sorgfältige steuerliche Prüfung.

Regelbesteuerungsoption

Liegt Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter dem besonderen Steuersatz von 27,5 % (bzw. 25 % für Sparzinsen), kann auf Antrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Besteuerung zum allgemeinen Einkommensteuertarif erfolgen. Dies kann insbesondere bei geringem Einkommen oder Studierenden zu einer Steuerersparnis führen.

Aufzeichnungspflichten für Kapitalvermögen
Für Kapitalerträge, die nicht der Endbesteuerung unterliegen (z.B. aus ausländischen Depots oder bestimmten Kryptowährungstransaktionen), sind die steuerlich relevanten Unterlagen und Nachweise aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt grundsätzlich sieben Jahre (§ 132 BAO). Diese Unterlagen können im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung angefordert werden.