Kapitalgesellschaften Only – Optimierung Ihrer GmbH-(Gruppe) 2023

Haben Sie sich schon überlegt, ob es in Ihrer Kapitalgesellschaft oder Ihrer Unternehmensgruppe Optimierungspotential gibt? Wir haben einige Tipps für Sie!

# Sparen mit der Gruppenbesteuerung!

Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste zwischen Gesellschaften auszugleichen. Dabei können erhebliche positive Steuereffekte generiert werden. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Gruppenbesteuerung sind:

  • Kapitalbeteiligung (Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital) von mehr als 50% und Stimmrechtsmehrheit des Gruppenträgers an den Gruppenmitgliedern (finanzielle Verbindung) seit Beginn des Wirtschaftsjahres.
  • Einbringung eines Gruppenantrages beim Finanzamt. Der Antrag muss nachweislich bis zum Jahresende unterfertigt und innerhalb eines Monats beim Finanzamt eingereicht werden.
  • Abschluss eines Gruppenvertrages zwecks Steuerausgleich innerhalb der Gruppe.
  • Finanzielle Verbindung während des gesamten Wirtschaftsjahres bzw. Verbleiben in der Gruppe für mindestens 3 Jahre.

Bei allen Kapitalgesellschaften, die als Bilanzstichtag den 31.12. haben, ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2022 zu unterfertigen, damit er noch für die Veranlagung 2022 wirkt. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Gruppe. Auch ausländische Kapitalgesellschaften können in die Gruppe aufgenommen werden, wenn sie mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind. Hier kommt es jedoch nur zu einer Zurechnung von Verlusten, welcher nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelt wurde. Werden diese ausländischen Verluste später mit ausländischen Gewinnen verrechnet, ist der Betrag in diesem Ausmaß im Inland nachzuversteuern. Wir prüfen gerne gemeinsam mit Ihnen, ob Ihre derzeitige Gesellschaftsstruktur steuerlich optimal ist. Eventuell kann durch Begründung, Änderung oder Erweiterung einer Unternehmensgruppe das steuerliche Ergebnis 2022 noch optimiert werden.

# 100%ige Verlustverrechnung- geht das?

Anders als bei natürlichen Personen gilt bei Körperschaften die 75%ige Verrechnungsgrenze von Verlustvorträgen, sodass mindestens 25 % des Gewinnes mit 25 % KöSt belastet werden, also eine 6,25%ige Mindestbesteuerung des Gewinnes erfolgt. Davon gibt es allerdings insbesondere folgende gesetzliche Ausnahmen:

  • Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen
  • Liquidationsgewinne
  • Nachversteuerungsbeträge aus ausländischen Betriebsstätten und ausländischen Gruppenmitgliedern
  • Bestimmte Gewinne aus der sogenannten Wegzugsbesteuerung
  • Gewinne von Gruppenmitgliedern, die mit Vorgruppenverlusten oder Außergruppenverlusten verrechnet werden.

TIPP: Wenn Sie noch vor dem Jahresende eine Unternehmensgruppe bilden, können Sie daher beim Gruppenmitglied in den Genuss der 100%igen Verrechnung von Vorgruppenverlusten kommen. # Gewinnausschüttung oder doch Einlagenrückzahlung? Ob Auszahlungen aus Kapitalgesellschaften in Form von steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen oder steuerfreien Einlagerückzahlungen erfolgen sollen, dafür besteht ein eingeschränktes Wahlrecht. Falls die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts vorliegen, ist dieses abhängig vom Empfänger und sollte gut überlegt sein. Voraussetzung für eine KESt-freie Einlagenrückzahlung ist ein Guthaben auf dem entsprechenden Einlagen-Evidenz-Subkonto. Voraussetzung für eine Gewinnausschüttung ist ein Bilanzgewinn. Gibt es kein Guthaben auf dem Einlagen-Evidenz-Subkonto oder liegt kein ausschüttbarer Bilanzgewinn vor, besteht kein Wahlrecht. Ist der Empfänger eine natürliche Person, werden steuerfreie Einlagenrückzahlungen wohl bevorzugt sein. Gewinnausschüttungen würden hingegen einer Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 % unterliegen. Ist der Empfänger jedoch eine Mutter-Kapitalgesellschaft, so liegt im Fall der Gewinnausschüttung ein steuerfreier Beteiligungsertrag vor. Würde nämlich eine Einlagenrückzahlung vorliegen, würde dies zu einer Reduktion des Beteiligungsbuchwertes bei der Muttergesellschaft führen, was bei einer Veräußerung des Gesellschaftsanteils zu einem höheren steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führt.

# Ausblick

Im Kalenderjahr 2023 sinkt der Körperschaftsteuersatz von derzeit 25% auf 24%. Zu einer nochmaligen Senkung auf 23% kommt es im Kalenderjahr 2024.

# Fragen Sie uns

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Bildcredits: Foto von nikohoshi auf Unsplash: https://unsplash.com/photos/3qZR6AQx_8w