(Jung)unternehmer aufgepasst

Start-up? Start-up! Neu gründen und einer Vielzahl von gesetzlichen Vorgaben, Fristen und Meldeverpflichtungen gegenüberstehen. Eine verspätete Abgabe oder die Nichteinhaltung von Fristen können empfindliche Säumniszuschläge oder Geldstrafen nach sich ziehen. Darum haben wir die wesentlichen To Dos zusammengefasst – Nicht nur für Jungunternehmer geeignet! 

# Sozialversicherung 

Eine Meldung bei der Sozialversicherung der Selbständigen ist während des ersten Monats nach Gründung erforderlich. Die Vorschreibung der Beiträge erfolgt in den meisten Fällen vierteljährlich. Während ein Angestellter meist ein gleichbleibendes und somit vorhersehbares Einkommen hat, weiß der selbständig Erwerbstätige erst nach Ablauf des Kalenderjahres, wie hoch das tatsächliche Einkommen ist. Somit kann es zu Nachforderungen kommen, welche in der Liquiditätsplanung berücksichtig werden sollten.

# Umsatzsteuer

Bei einem Umsatz über € 35.000,- netto im Jahr sind Unternehmer zur Selbstberechnung und Zahlung der Umsatzsteuer sowie zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet.
  • Umsatz über € 100.000 netto im letzten Kalenderjahr:
Eine Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum 15. des zweitfolgenden Monats ist unumgänglich.
  • Vorjahresumsatz über € 35.000, aber nicht mehr als € 100.000,-:
Vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen sind einzureichen. Sollte noch kein Vorjahresumsatzes bekannt sein, ist vom voraussichtlichen Umsatz im Jahr des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit auszugehen.

# Arbeitnehmer

Wichtig bei Beschäftigung von Arbeitnehmern:
  • Arbeitnehmer sind ausnahmslos VOR Arbeitsbeginn bei der Österreichischen Gesundheitskasse anzumelden
  • Die anfallende Lohnsteuer muss einbehalten und gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zum 15. des Folgemonats abgeführt werden.
  • Der Jahreslohnzettel ist bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln.
  • Zusätzlich muss monatlich die Kommunalsteuer an jene Gemeinde entrichtet werden, in der die Betriebsstätte angesiedelt ist (in Wien zusätzlich die Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien).
Die jährliche Kommunalsteuererklärung ist zum 31.3. des Folgejahrs fällig.

# Ertragsteuern

Vorauszahlung nicht vergessen: Auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sind jeweils zum 15. des zweiten Monats im Quartal Vorauszahlungen zu entrichten. Im ersten Geschäftsjahr eines Unternehmens dient eine Gewinnschätzung als Berechnungsbasis für die Einkommensteuervorauszahlung. In den Folgejahren setzt das Finanzamt bei Ergehen des Einkommensteuerbescheids auch die Vorauszahlung an Einkommensteuer für das laufende und die Folgejahre fest.

# Hinweis

Es können auch weitere Abgaben und Beiträge anfallen, wie etwa Kammerumlagen, KFZ-Steuer, oder Ähnliches. Unser kostenloses Unternehmerhandbuch beantwortet noch zahlreiche weitere Fragen rund um Ihr Unternehmen: Schauen Sie unbedingt rein! https://fidas.at/unternehmerhandbuch/ Euer Fidas Team
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