Erfolg steuern – leicht gemacht!
Investitionsprämie und degressive Abschreibung
Corona hat die Wirtschaft auch weiterhin fest im Griff. Durch die damit verbundenen Hilfsmaßnahmen kann man bei Investitionen im Moment aber mehrfach profitieren.
Keine Frage, hinter den meisten von uns liegt ein schwieriges wirtschaftliches Jahr. Corona hatte unsere Gesellschaft und damit auch die heimischen Unternehmen von einem Moment auf den anderen fest im Griff. Dass die Pandemie auch die nächste Zeit noch das dominante Thema bleibt, wissen wir ebenso. Gerade deshalb ist es wichtig, gut strukturiert in das neue Geschäftsjahr zu starten und vor allem noch im alten Jahr alle Hilfsmaßnahmen optimal für sich zu nutzen. Wir haben die besten Tipps für Sie parat!
CORONABEDINGTE STEUERTIPPS
„Heuer noch investieren und mitunter dreifach profitieren.“ Das bringt die Investitionsprämie in Zusammenschau mit der degressiven Abschreibung und dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag mit sich:
Hatten Sie bereits vor neue Investitionen zu tätigen? Ist das eine oder andere medizinische Gerät vielleicht veraltet und Sie schauen sich gerade nach neuen Modellen um? Wollten Sie schon immer Prozessabläufe modernisieren und digitalisieren?
Dann kommen die neuen Maßnahmen der Regierung für Sie zum richtigen Zeitpunkt, denn heuer machen sich Investitionen dreifach bezahlt.
Investitionsprämie
Über den Fördermanager der aws können die Anträge zur Geltendmachung einer Investitionsprämie seit dem 1.9.2020 eingebracht werden. Die neu eingeführte Investitionsprämie ermöglicht Ihnen eine steuerfreie Ersparnis zwischen 7% und 14% der Anschaffungskosten. Wie Sie bereits wissen, werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen gefördert (auch gebrauchte Güter sind unter gewissen Voraussetzungen zulässig). So fällt selbst ein Unternehmer iSd. § 1 UGB als Käufer mit einer Neuanschaffung von gebrauchten Gütern unter die Prämie. Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar und nicht steuerpflichtig und reduziert auch nicht die steuerlichen Anschaffungskosten. Direkterwerbe (Anschaffung und Herstellung) von befugten Bauträgern (§ 117 (4) GewO) bilden die einzige Ausnahme bei Gebäudeinvestitionen.
Es müssen erste Maßnahmen zwischen dem 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden. Zu diesen Maßnahmen zählen etwa die Bestellung, Lieferung, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungslegung, der Abschluss eines Kaufvertrages oder ein Baubeginn. Vor dem 1. August 2020 gesetzte Maßnahmen verhindern eine Prämienanwendung. Außerdem gehören Planungsleistungen, die Einholung von behördlichen Genehmigungen, Finanzierungsgespräche, Verhandlungen oder lediglich Überlegungen nicht zu ersten Maßnahmen und reichen daher für sich genommen nicht für eine Förderungsgewährung aus. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass solche Maßnahmen auch schon vor dem 1. August 2020 getätigt werden konnten.
Prinzipiell kann für alle Anschaffungsgüter, die abnutzbar sind, eine Förderung gewährt werden. Darunter fallen materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter, Geringwertige Wirtschaftsgüter, selbst gebrauchte Güter und aktivierungspflichtige Güter. Headsets, Mikrofone, Mobiltelefone, Laptops und dergleichen fallen nicht unter Digitalisierung mit 14 % Förderung, können aber mit 7 % gefördert werden.
Folgende Investitionen sind jedoch
nicht förderfähig:
- Klimaschädliche Investitionen in Luftfahrzeuge, PKW, LKW oder Schiffe,
- Aktivierte Eigenleistungen,
- Leasingfinanzierte Investitionen (Ausnahme: Finanzierungsleasing mit Zurechnung des Eigentums zum Leasingnehmer),
- Privatanteile von unternehmerischen Investitionen,
- Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen, Grundstücken,
- Wohngebäude, welche zum Verkauf oder der Vermietung an Private dienen,
- Erwerb von Beteiligungen oder Firmenwerten
Investitionen, mit einem geringeren Betrag als 5.000 Euro exkl. USt und über 50 Mio. Euro exkl. Ust, können außerdem nicht gefördert werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter dürfen mit anderen Investitionen (zB Software und Maschinen) addiert werden, um die Mindestgrenze von 5.000 Euro zu erreichen.
Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen muss bis längstens 28.02.2022 (bei Investitionen über 20 Mio. Euro bis 28.02.2024) erfolgen. Die vorgeschriebenen Zeiträume sind nicht verlängerbar! Bei einer positiven Förderungszusage ist binnen drei Monaten ab Inbetriebnahme und Bezahlung eine Endabrechnung vorzulegen. Bücher und Belege müssen 10 Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres der Förderungsauszahlung aufbewahrt werden.
Vor allem Investitionen in den Bereichen der Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit und Life Sciences zahlen sich aus, denn diese werden mit 14% gefördert.
Beispiele:
- Systeme, die zu einer verbesserten Datenerfassung- und Verarbeitung führen,
- Neuanschaffung von Software und Hardware (Datenspeicher Systeme, Server, Drohnen oder 3D-Drucker, digital gesteuerte Roboter oder Simulationsanlagen),
- Thermische Gebäudesanierungen, Klimatisierung und Kühlung, Photovoltaikanlagen oder Anschaffung von Elektrofahrzeugen (mehr als 40 km vollelektrische Reichweite und der Bruttolistenpreis für das Basismodell darf 70.000 € nicht übersteigen) und E-Bikes,
- Anlagen zur Entwicklung und Produktion Pharmazeutische Produkte für den human- und veterinärmedizinischen Bereich,
- Anlagen zur Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind (Schutzkleidung oder Desinfektionsmittel).
Bei den E-Autos profitiert man doppelt, da auch eine E-Auto Förderung iHv 5.000 € beantragt werden kann. Der Bruttolistenpreis für das Basismodell darf jedoch 70.000 € nicht übersteigen, da ansonsten die Förderung wegfällt (es wird nicht nur anteilig die Förderung abgezogen). Außerdem muss nachgewiesen werden, dass der Einsatz vom Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern erfolgt. Daher kann der Energielieferant Ihnen eine Bestätigung zukommen lassen.
Für Fahrzeuge, welche für die Personen- oder Güterbeförderung benötigt werden, darf die Obergrenze 60.000 € brutto – um förderfähig zu bleiben – nicht übersteigen.
Der geförderte Vermögensgegenstand muss mindestens drei Jahre in einer Betriebsstätte in Österreich belassen werden. Daher darf er weder verkauft noch für Zwecke außerhalb einer Betriebsstätte in Österreich verwendet werden (einzige Ausnahme: Software darf auch international eingesetzt werden). Überdies darf über den Anspruch auf die gewährte Förderung weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung verfügt werden.
Die degressive Abschreibung
Im Gegensatz zur linearen Abschreibung sind die jährlichen Beträge, die bei der degressiven Abschreibung abgeschrieben werden, nicht gleichbleibend hoch, sondern sinken in zeitlich vorgegebenen Abständen. Die degressive Abschreibung zahlt sich insbesondere in den ersten Jahren nach der Investition aus, denn sie führt zu einem höheren Abschreibungsbetrag und minimiert somit den steuerpflichtigen Gewinn und die darauf anfallende Einkommensteuer. Doch Achtung! Die degressive Abschreibung gilt nur für Investitionen nach dem 30.06.2020.
In dem Jahr, in dem die lineare Abschreibung höher ist als die degressive, kann zur linearen Abschreibung übergegangen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 EStG). Im umgekehrten Fall wäre das jedoch nicht zulässig.
Die Entscheidung, ob bzw. welches Wirtschaftsgut linear oder degressiv abgeschrieben wird, kann gesondert pro Wirtschaftsgut erfolgen.
Im Gegensatz zur Investitionsprämie sind von der degressiven Abschreibung gebrauchte Wirtschaftsgüter ausgenommen.
Abschreibungssätze:- Höchstens 30% (Prozentsatz ist nach unten frei wählbar) vom jeweiligen Restbuchwert.
- Bei Gebäuden muss zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen unterschieden werden.
- Anschaffung oder Herstellung des betrieblichen bzw. außerbetrieblichen Gebäudes am 30.09.2020:
| Jahr | betrieblich | außerbetrieblich |
| 2020 | 7,5 % Abschreibung | 4,5 % Abschreibung |
Für nach dem 30.06.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude gibt es eine spezielle Regelung, bei der keine Halbjahresabschreibung zur Anwendung kommt. Im ersten Jahr entspricht die Abschreibung dem dreifachen, im zweiten dem doppelten und erst im dritten Jahr dem einfachen gesetzlichen Jahresabschreibungsbetrag.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann ab einem Gewinn von EUR 30.000 geltend gemacht werden. Voraussetzung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter. Das sind körperliche, abnutzbare und ungebrauchte Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren. Darunter können auch Gebäude fallen. Gebrauchte Anlagegüter sind für den Investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nicht verwertbar.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag steht für die Gewinne in folgender Höhe zu:
- Gewinne bis zu 175.000 Euro – 13 Prozent,
- für die nächsten 175.000 Euro – 7 Prozent und die
- nächsten 230.000 Euro – 4,5 Prozent
Folgende Wirtschaftsgüter sind vom investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ausgenommen:
- Pkw und Kombi, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter.
Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein Freibetrag in Anspruch genommen worden ist, vor Ablauf der Behaltefrist von 4 Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, hat grundsätzlich eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrages zu erfolgen. Daher sollten alle Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden, exakt verzeichnet werden.
Zusammenfassung und Gegenüberstellung der drei Vorteilsarten:
Für ein Investitionsgut können somit alle drei Vorteilsarten genutzt werden und der Unternehmer dreifach profitieren. ZB wird ein Unternehmer, dessen Jahresgewinn 60.000 € übersteigt und eine betrieblich genutzte Maschine um 20.000 € anschafft, den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (3.900 €) geltend machen. Zudem kann er die Maschine degressiv mit 30 % im Anschaffungsjahr abschreiben (6.000 €). Überdies kann noch eine Investitionsprämie von 7% beantragt werden (Zuschuss von 1.400 €).
Die Vorteile auf einem Blick:
| Investitionsprämie | Degressive Abschreibung | Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (ab 30.000€ Gewinn) |
| E-Auto | ✓ (14%) | ✓ | ✓ |
| Gebrauchtes E-Auto | ✓ (14 %) | X | X |
| Iphone Pro | X (nicht über 5000 €) | ✓ | ✓ |
| Iphone+Beamer+Laptop | ✓ (zusammenzählen) | ✓ | ✓ |
| Headset | X | X (sofort abgesetzt) | X (sofort abgesetzt) |
| PKW Audi A3 | X | X | X |
| Leasingmaschine | X | ✓ | ✓ |
| Anschaffung eines Gebäudes von befugten Bauträger nach
§ 117 (4) GewO | ✓ | ✓ (7,5 % im ersten Jahr, danach 5, 2,5,….) | ✓ |
| Grundstück + Gebäude | X | ✓ | ✓ |
| Finanzierungsleasing | ✓ | ✓ | ✓ |
FAZIT
Alles in allem, gab es bis jetzt kaum Jahre, in denen es sich mehr rentiert hat, Investitionen zu tätigen. Ihr Fidas Team optimiert Ihre Steuern und freut sich über einen gemeinsamen Termin betreffend steuerliche Vorschaurechnung 2020. Achtung: der 31.12 naht in großen Schritten.
UNTERNEHMER
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Nach der Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf € 800 im Jahr 2020, steigt diese im Jahr 2021 nochmals auf € 1.000.
Zeitpunkt der Vorauszahlung/ Vereinnahmung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für die in § 19 Abs 3 EStG angeführten Ausgaben, wie beispielsweise Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs- und Zinsaufwendungen, ist allerdings lediglich eine Vorauszahlung für einen Zeitraum von einem Jahr sofort steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden.
Durch das Vorziehen von steuerlichen Ausgaben fehlen diese in Folgejahr als Betriebsausgabe, weshalb eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung immer sinnvoll ist.
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann als Betriebsausgabe anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entsprechen. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden.
Beachtung der Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer
Die Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu € 35.000,- möglich. Seit 1. Jänner 2017 sind neben Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung auch weitere bestimmte Umsätze, die ohnehin umsatzsteuerfrei wären (z.B. Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter), bei der Berechnung dieser Jahresgrenze nicht mehr zu berücksichtigen. Unternehmer, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2020 zu überschreiten, sollten weitere Zahlungseingänge nach Möglichkeit erst 2021 vereinnahmen. Anderenfalls unterliegen sämtliche in 2020 bereits vereinnahmten Umsätze (nachträglich) der Umsatzsteuerpflicht. Ein einmaliges Überschreiten der Grenze um nicht mehr als 15% innerhalb von fünf Kalenderjahren ist jedoch nicht schädlich.
Forschungsprämie
Die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und für Auftragsforschung beträgt seit 1.1.2018 in Österreich 14%. Dokumentieren Sie Ihre Forschungsleistungen gut. Seien Sie bei der Erstellung des Antrags sehr gründlich, die Finanz ist bei der Zuerkennung der Forschungsprämie sehr viel strenger geworden.
Energieabgabevergütung
Ein Vergütungsantrag muss spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren gestellt werden. Für das Jahr 2015 und folgende kann ein Vergütungsantrag somit noch bis zum 31.12.2020 gestellt werden.
Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen
Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Dabei können erhebliche positive Steuereffekte generiert werden. Voraussetzungen sind die geforderte finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte des Gruppenträgers an den Gruppenmitgliedern) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag.
Bei allen Kapitalgesellschaften, die als Bilanzstichtag den 31.12. haben, ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2020 einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2020 entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmergruppe (etwa, weil eine neue Beteiligung am 1.1.2020 erworben wurde).
Bei ausländischen Gruppenmitgliedern sind jedoch die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 eingeführten Verlustverrechnungsgrenzen zu berücksichtigen.
Sozialversicherungswerte 2021
Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,033 betragen die Sozialversicherungswerte für 2021 voraussichtlich
| 2021 | 2020 |
| Geringfügigkeitsgrenze monatlich | 475,86 | 460,66 |
| Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe | 713,79 | 690,99 |
| Höchstbeitragsgrundlage täglich | 185,00 | 179,00 |
| Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug | 5.550,00 | 5.370,00 |
| Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen | 11.100,00 | 10.740,00 |
| Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) | 6.475,00 | 6.265,00 |
Meldepflicht für neue Selbständige
Neue Selbständige müssen ein Überschreiten der Versicherungsgrenzen melden, sonst kommt ein Strafzuschlag von 9,3% zur Anwendung. Das Überschreiten muss dabei innerhalb von 8 Wochen nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheides gemeldet werden. Die Versicherungsgrenze für neue Selbständige ist – unabhängig davon, ob weitere Beschäftigungen vorliegen – einheitlich die zwölffache Geringfügigkeitsgrenze (2020 € 5.527,92 p.a., 2021 voraussichtlich € 5.710,32)
GSVG-Befreiung
Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter € 35.000,-, Einkünfte unter € 5.527,92) können die GSVG Befreiung für 2020 bis 31. Dezember 2020 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG –Pflicht in den letzten 5 Jahren, Personen ab 60 Jahren (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden. Diesbezüglich gilt eine monatliche Grenze von € 460,66 bzw. ein monatlicher Umsatz von € 2.916,67,- (jeweils im Durchschnitt)
Aufbewahrung von Unterlagen
Die siebenjährige Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere endet für die Unterlagen des Jahres 2013 grundsätzlich am 31.12.2020. Wir empfehlen jedoch eine Aufbewahrung von zumindest 10 vollen Jahren, bei laufenden Verfahren auch länger. Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, müssen zumindest 22 volle Jahre aufbewahrt werden. Wichtige Verträge sollten dauerhaft aufbewahrt werden. Keinesfalls sollten die Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführungen wie beispielsweise bei Produkthaftungen, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen. Die Buchhaltungsunterlagen können auch elektronisch archiviert werden. Das Abgabenrecht erlaubt die Verwendung von Belegscannern, Mikrofilmen und Datenträgern, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.
Abzugsfähigkeit von Spenden im betrieblichen und privaten Bereich
Spenden aus dem Betriebsvermögen für mildtätige oder kirchliche Zwecke, sowie an Feuerwehren, Tierheime oder für den Umweltschutz können bis zu einem Maximalbetrag von 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachleistungen, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienenden Lehreinrichtungen sowie Universitäten sind als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Wesentlich ist, dass die Spenden empfangende Organisation in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2020 nachweisbar geleistet wurde. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen nur bis maximal 10% des Gesamtbetrages an Einkünften steuerlich absetzbar sind.
Seit dem Veranlagungsjahr 2017 erfolgt eine automatische Berücksichtigung der privaten Spenden, sofern der Spendeneinrichtung die Sozialversicherungsnummer mitgeteilt wurde und die empfangende Organisation die Daten auf datenschutzkonforme Weise an die Finanzverwaltung gemeldet hat. Die geleisteten Spenden brauchen vom Steuerpflichtigen hiermit nicht mehr in der Steuererklärung beantragt werden. Wird jedoch bei betrieblichen Spenden die Sozialversicherungsnummer nicht mitgeteilt, so können diese Spenden im Wege der Gewinnermittlung berücksichtigt und somit zum Abzug gebracht werden.
ARBEITGEBER
Arbeitgeber können insbesondere folgende Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a) leisten:
- Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtfeier) bis max. € 365,-
- Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) bis max. € 186,-
- Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis max. € 300,-
- Mitarbeiterrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20% sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20% sind eine Freigrenze, das heißt, wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr jedoch € 1.000,- (Freibetrag) steuerfrei sind
- Zuschüsse für Kinderbetreuungskosten bis max. € 1.000,-.
ARBEITNEHMER
Sachbezug für KFZ
Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, das Firmen-KFZ auch für Privatfahrten zu nutzen, so ist dafür ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ anzusetzen. Liegt der CO
2-Emissionswert gem. WLTP-Messverfahren (bis 2019 NEFZ-Verfahren bei welchem die Werte niedriger waren) im Jahr 2020 bei unter 141 g/km, so beträgt der Sachbezug 1,5%.
| Jahr der Erstzulassung | Maximale CO2-Emissionswerte |
| 2020 | 141 g/km |
| 2021 | 138 g/km |
| 2022 | 135 g/km |
| 2023 | 132 g/km |
| 2024 | 129 g/km |
| Ab 2025 | 126 g/km |
Wird der Dienstwagen nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich oder bis zu 6.000 Kilometer pro Jahr für Privatfahrten genutzt - einschließlich der Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück -, dann beträgt der Sachbezugswert jeweils die Hälfte.
Für Elektroautos fällt kein Sachbezug an.
Werbungskosten
Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.2020 entrichtet werden, damit sie 2020 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt € 132,- (Werbungskostenpauschale) übersteigen.
Topf-Sonderausgaben
Die Absetzbarkeit der sogenannten Topfsonderausgaben wurde zuletzt stark eingeschränkt. Lediglich für vor dem 1.1.2016 abgeschlossene Versicherungsverträge (bzw. begonnene Sanierungsmaßnahmen oder aufgenommene Darlehen für Wohnraumsanierung) können die Topfsonderausgaben letztmalig 2020 abgesetzt werden. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge (€ 2.920,- zuzüglich weiterer € 2.920,- für Alleinverdiener) geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen € 36.400,- und € 60.000,- reduziert sich der absetzbare Betrag gleichmäßig bis auf den Pauschalbetrag von € 60,-.
Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag
Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten angesetzt).
Kirchenbeiträge sind bis zu € 400,- absetzbar und werden seit dem Jahr 2017 automatisch dem Finanzamt übermittelt. Um die Sonderausgaben noch im Jahr 2020 geltend machen zu können, ist darauf zu achten, dass die Bezahlung bis Jahresende erfolgt.
Außergewöhnliche Belastungen
Damit die außergewöhnlichen Belastungen den Selbstbehalt übersteigen, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2020 vorzuziehen (beispielsweise für Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades).
Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens € 7.300,- 6%, von mehr al € 7.300,- 8%, von mehr als € 14.600,- 10% und von mehr als € 36.400,- 12%. Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst außergewöhnliche Belastungen darstellen würden. Bei Katastrophenschäden entfällt der Selbstbehalt. Ausländische Einkünfte sind bei der Einkommensermittlung sowohl für die Höhe der Topfsonderausgaben als auch für die außergewöhnlichen Belastungen mitbestimmend.
KESt-Optimierung bei Wertpapieren
Seit Einführung der „Kapitalbesteuerung neu“ unterliegen neben Wertpapieren auch Kursgewinne von Neubeständen – unabhängig von der Behaltedauer – der Besteuerung mit 27,5%. Im Ausgleich dazu werden regelmäßig Kursverluste automatisch gegenverrechnet, sodass im Endeffekt der Saldo aus Erträgen („Früchte wie z.B. Dividenden und Anleihezinsen), Kursgewinne und Kursverluste („Stamm“ aus Neubeständen) der 27,5%igen Besteuerung unterworfen wird. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich. Durch gezielte Realisierungen zum Jahresende hin, kann die steuerliche Optimierung insoweit erfolgen, als versucht wird, diesen Saldo möglichst auf null zu stellen. So kann etwa die vorgezogene Verlustrealisation aus Aktienpositionen des Neubestandes in Betracht gezogen werden, wenn ein KESt–Plus aus laufenden Erträgen oder Kursgewinnen vorliegt. Genauso können Kursgewinne verwirklicht werden, um einen bestehenden Verlustüberhang aus Veräußerungsverlusten zu nutzen.
Arbeitnehmerveranlagung
Sollte aus einer Arbeitnehmerveranlagung ein Steuerguthaben zu erwarten sein, so kann ein Antrag innerhalb von 5 Jahren gestellt werden. Für das Jahr 2015 läuft die Frist am 31.12.2020 ab. Dabei können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheides noch nicht berücksichtigt wurden.
Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung.