27.10.2026
Letzte Chance 2026: Steuervorteile bei Investitionen nutzen
Wer Investitionen plant, sollte 2026 besonders genau auf den Kalender schauen. Mit Jahresende laufen gleich zwei attraktive steuerliche Möglichkeiten aus: Begünstigte Wertpapiere können letztmalig für 2026 zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags angeschafft werden und auch der erhöhte Investitionsfreibetrag von 20 % bzw. 22 % für Öko-Investitionen endet. Gute Planung vor dem Jahreswechsel kann sich daher gleich mehrfach auszahlen.
# Gewinnfreibetrag – Die Investitionsmöglichkeit in Wertpapiere wird temporär ausgesetzt
Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften können einen Gewinnfreibetrag geltend machen. Für Gewinne bis EUR 33.000,- steht der Grundfreibetrag von bis zu EUR 4.950,- ohne Investitionserfordernis zu. Darüber hinaus kann – sofern keine Pauschalierung angewendet wird – ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, wenn in begünstigte Wirtschaftsgüter investiert wird.
ACHTUNG!
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 01.01.2030 beginnen, entfällt die Möglichkeit, den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag durch Investitionen in begünstigte Wertpapiere zu decken. In diesem Zeitraum sind grundsätzlich nur mehr Investitionen in begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter (Realinvestitionen) begünstigt. Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12.2026 können daher letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2026 begünstigte Wertpapiere für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag erwerben.
Der GFB beträgt:
- 15,0 % bis zu einem Gewinn von EUR 33.000,-
- 13,0 % für den Gewinnteil zwischen EUR 33.000,- und EUR 178.000,-
- 7,0 % für den Gewinnteil zwischen EUR 178.000,- und EUR 353.000,-
- 4,5 % für den Gewinnteil zwischen EUR 353.000,- und EUR 583.000,-
Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt EUR 46.400,-.
Bei einem Spitzensteuersatz von 50 % kann dies eine Steuerersparnis von bis zu EUR 23.200,- bedeuten – eine attraktive Möglichkeit, liquide Mittel sinnvoll zu reinvestieren.
# Erhöhter Investitionsfreibetrag (IFB) läuft noch bis 31.12.2026
Der Investitionsfreibetrag fördert betriebliche Investitionen in abnutzbare Anlagegüter. Für Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nachweislich auf den Zeitraum vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 entfallen, beträgt der IFB vorübergehend 20 % – bei Investitionen im Bereich Ökologisierung 22 %. Danach gelten grundsätzlich wieder die regulären Sätze von 10 % bzw. 15 %.
Achten Sie darauf, dass insbesondere bei Investitionen gegen Jahresende der Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung sowie die zeitliche Zuordnung der angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausreichend dokumentiert werden. Bei länger dauernden Investitionsvorhaben ist besonders darauf zu achten, welche Kosten nachweislich auf den begünstigten Zeitraum entfallen.
Als klimafreundliche Investitionen gelten insbesondere Investitionen, die auf Nachhaltigkeit und Energieeffizienz ausgerichtet sind. Laut der Öko-IFB-Verordnung zählen dazu unter anderem:
- Emissionsfreie Fahrzeuge (z. B. E-Autos, E-Nutzfahrzeuge ohne Verbrennungsmotor)
- E-Ladestationen, sofern der Strom aus erneuerbaren Quellen stammt
- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (z. B. Photovoltaik, Biomethan)
- Stromspeicheranlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie
- Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Fernwärme- oder Kälteanlagen
- Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von grünem Wasserstoff
- Fahrräder und E-Bikes, auch Transport- oder Spezialräder
# Wichtige Voraussetzungen für den IFB
- Der IFB ist nur bei betrieblichen Einkunftsarten anwendbar (Betriebsvermögensvergleich oder E/A-Rechnung).
- Nutzungsdauer: mindestens vier Jahre. Scheidet das Wirtschaftsgut vor Ablauf der vierjährigen Behaltefrist aus dem Betriebsvermögen aus, ist der IFB grundsätzlich nachzuversteuern.
Nicht begünstigt sind u. a.:
- Wirtschaftsgüter, die für den Gewinnfreibetrag genutzt werden
- Gebrauchte oder geringwertige Wirtschaftsgüter
- Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern
Ein Vorteil ist, dass der IFB die Abschreibung nicht beeinträchtigt – er ist ein zusätzlicher Steuerbonus. Er kann auch bei degressiver Abschreibung oder zusätzlich zur Forschungsprämie beansprucht werden.
# IFB und GFB – Kombination mit Strategie
Beide Instrumente können kombiniert werden, jedoch nicht für dasselbe Wirtschaftsgut. Eine strategische Kombination ist jedoch häufig steuerlich optimal:
Beispielsweise kann der GFB für Gebäudeinvestitionen und bis 31.12.2026 auch für Wertpapierinvestitionen genutzt werden, während der IFB bei Maschinen- oder Energieinvestitionen zum Einsatz kommt. So lässt sich die Steuerbelastung breit streuen und optimal ausnutzen.
# Praxis-Tipp der Fidas Steuerberatung
- Prüfen Sie geplante Investitionen bereits vor dem Jahresende – insbesondere im Hinblick auf Lieferzeitpunkte und Nutzungsdauer.
- Achten Sie auf die Abgrenzung zwischen GFB und IFB, um Doppelnutzungen zu vermeiden.
- Dokumentieren Sie bei Öko-Investitionen die Erfüllung der Förderkriterien (z. B. Nachweise über Stromherkunft, Umweltzertifikate, Plausibilisierung durch Sachverständige).
- Planen Sie Investitionen mit langfristigem Nutzen – steuerliche Vorteile sollten wirtschaftlicher Vernunft folgen, nicht umgekehrt.
# Fazit
Investieren Sie zukunftsorientiert – ökologisch, digital und steuerlich klug. Mit dem richtigen Einsatz von Investitionsfreibetrag und Gewinnfreibetrag lassen sich nachhaltige Investitionen doppelt lohnend gestalten.
Ihr Fidas-Team unterstützt Sie gerne bei der optimalen Planung, Berechnung und Umsetzung Ihrer Investitionsstrategie.
Ihr FIDAS-Team