Investieren Sie jetzt!
# NEU!!!! Investitionsfreibetrag (IFB) mit Öko-Zuschlag
Ab 2023 kann bei Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens ein Investitionsfreibetrag als Betriebsausgabe geltend gemacht werden – und das zusätzlich zur (degressiven) Abschreibung! Hier die Highlights in aller Kürze:- Der IFB beträgt grundsätzlich 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
- Bei Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, beträgt der IFB 15 %. Und das wäre zum Beispiel? Emissionsfreie Fahrzeuge, Fahrräder, Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen, usw.
- Maximale Bemessungsgrundlage: EUR 1 Mio.
- Nur für betriebliche Einkunftsarten mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. NICHT für pauschale Gewinnermittler!
- Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter von mindestens 4 Jahren in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte
- Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden.
- Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (das sind Gebäude bzw. Pkw und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km).
- Sofort abgeschriebene geringwertige Wirtschaftsgüter
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden
- gebrauchte Wirtschaftsgüter (darunter fallen auch Vorführfahrzeuge)
- Anlagen i.Z.m. fossilen Energieträgern
# Alter Bekannter: der Gewinnfreibetrag (GFB)
Sowohl als Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch als Bilanzierer können natürliche Personen bzw. Personengesellschaften, soweit daran natürliche Personen beteiligt sind, auch heuer einen bestimmten Betrag Ihres steuerlichen Gewinnes (ausgenommen Veräußerungsgewinn) steuerfrei stellen, wenn sie rechtzeitig in bestimmte körperliche, abnutzbare Anlagegüter und/oder begünstigte Wertpapiere investieren. Es gilt eine Behaltefrist von mindestens vier Jahren, dies ist auch bei Betriebsveräußerung oder der Pensionsplanung zu beachten. Der Gewinnfreibetrag beträgt:- 15,0 % bis zu einem Gewinn von EUR 30.000,-
- 13,0 % für den Gewinnteil zwischen EUR 30.000,- und EUR 175.000,-
- 7,0 % für den Gewinnteil zwischen EUR 175.000,- und EUR 350.000,-
- 4,5 % für den Gewinnteil zwischen EUR 350.000,- und EUR 580.000,-
# Die Qual der Wahl: Investitionsfreibetrag versus Gewinnfreibetrag
Grundsätzlich können IFB und (investitionsbedingter) Gewinnfreibetrag (GFB) nach Wahl des Steuerpflichtigen kombiniert werden, sofern der Steuerpflichtige zur Inanspruchnahme des GFB berechtigt ist; dies sind natürliche Personen bzw. Personengesellschaften, soweit daran natürliche Personen beteiligt sind, jedoch keine Körperschaften. Zu beachten ist, dass der IFB und der investitionsbedingte GFB nicht für ein und dieselbe begünstigte Investition in Anspruch genommen werden können. Eine Kombination kann – eine entsprechende Ergebnissituation vorausgesetzt – sinnvoll sein, wenn für einzelne Investitionsgegenstände kein IFB gebildet werden kann, diese aber für einen investitionsbedingten GFB genutzt werden können (z.B. Wertpapiere, Gebäudeinvestitionen).
Wesentliche Unterschiede Gewinnfreibetrag (GFB) und Investitionsfreibetrag (IFB): Hier nachlesen! Euer Fidas Team