Immobilienübergabe
Wenn in diesem Artikel von Grundstücken die Rede ist, dann handelt es sich hierbei um die Definition des § 30 EStG (Einkommensteuergesetz), in welchem die private Grundstücksveräußerung geregelt ist. Der Begriff des Grundstücks umfasst dabei Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte z.B. ein Baurecht). Mit Übergeber und Übernehmer sind sowohl männliche als auch weibliche Übergeber und Übernehmer gemeint.
Bei der Übergabe bzw. Übertragung von Grundstücken im Familienverband gibt es immer zwei Seiten der gleichen Medaille welche umgangssprachlich „unter einen Hut gebracht“ werden sollen. Einerseits sind die legitimen Wünsche, Sorgen und auch Versorgungsthematiken der Übergeberseite zu berücksichtigen, andererseits binden einmal getroffene Entscheidungen in der Übergabe die Übernehmerseite oft über Jahrzehnte und können bei falscher Planung große steuerliche Auswirkungen haben.
Der einfachste Weg ein Grundstück zu übergeben ist eine bedingungslose Schenkung. In diesem Fall tritt der Übernehmer in alle Rechte und Pflichten des Übergebers ein. Basis für die Abschreibung sind die fortgeschriebenen Buchwerte des Übergebers. Der Übergeber verzichtet auf sämtliche Rechte und hat auch keine Zahlungen zur zukünftigen Absicherung zu erwarten.
Ein weiterer sehr einfacher Weg ist eine gemischte Schenkung – diese beinhaltet auch eine gewisse Absicherung der Übergeberseite. Dies bedeutet, dass das Grundstück übergeben wird und der Übernehmer entweder Schulden mitübernehmen muss bzw. eine Einmalzahlung an den Übergeber zu leisten hat. Die Schuldenübernahme bzw. Einmalzahlung muss jedoch weniger als 50% des Verkehrswertes des übergebenen Grundstückes ausmachen, damit die Übergabe eine Schenkung ist und nicht eine entgeltliche Übergabe.
Oftmals wurden Grundstücke in einem harten Arbeitsleben zur Altersabsicherung angeschafft. Daher sollen diese auch nach einer zivilrechtlichen Übergabe der Absicherung und Versorgung des Übergebers dienen.
Eine Übergabe unter Lebenden wird dennoch meistens präferiert um eine Übergabe auch gestalten zu können. Um eine Versorgung zu gewährleisten, möchten wir hier 3 Möglichkeiten der Übergabe betrachten: (Unterschiede bei Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr bleiben bei diesen Betrachtungen unbeachtet)
- Schenkung unter Vorbehalt eines Fruchtgenusses:
- Verkauf gegen Ratenzahlung:
- Verkauf gegen Rentenzahlung: