Homeoffice
Zuhause ist, wo Arbeit ist – die steuerrechtliche Umsetzung.
Heute schon vom Kühlschrank in der Küche ins Homeoffice nebenan gerollt? Falls nicht, wäre das nach einjährig andauernder Pandemie stark verwunderlich, wenn nicht irritierend. Das hat auch die österreichische Bundesregierung eingesehen und mit dem 2. Covid-19-Steuermaßnahmengesetz den rechtlichen Rahmen für Homeoffice-Vereinbarungen geschaffen.
Modisch heißt es weiterhin: Her mit dem „Cozy Style“ und gechillt im Homeoffice Höchstleistungen erbringen! Was gilt es also (abgaben-)rechtlich im Büro daheim zu beachten?
Büro daheim – was ist das eigentlich?
Die Homeoffice-Regelung umfasst nicht nur die private Wohnung – Haupt- und Nebenwohnsitz – sondern auch die Wohnung des Ehegatten, Lebenspartners oder die Wohnung von nahen Angehörigen. Nicht darunter fallen öffentliche Orte. Wird also nichts mit Homeoffice im – ohnehin derzeit geschlossenen – Lieblingscafé.
Vereinbarungsprinzip
Ab dem 01.04.2021 kann eine Homeoffice-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich vereinbart werden. Es gibt daher keinen Rechtsanspruch für den Arbeitnehmer, aber auch keine Anordnungsmöglichkeit für den Arbeitgeber. Klingt fair – ist es auch.
Digitale Arbeitsmittel
Im § 2h Abs 3 AVRAG wird geregelt, dass digitale Arbeitsmittel vom Arbeitgeber bereitzustellen sind und keinen abgabepflichtigen Sachbezug nach § 26 Z 9 EStG darstellen. Damit ist auch klargestellt, dass Arbeitgeber einen Anreiz haben sollen, Homeoffice Arbeitsplätze zu schaffen. Sofern der Arbeitnehmer seine Privatsachen verwendet, kann der Arbeitgeber einen angemessenen Kostenersatz leisten, der ebenfalls abgabenfrei sein soll.
Abgabenfreie Homeoffice-Pauschale
Ab 01.01.2021 kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine abgabenfreie Homeoffice-Pauschale bis zu 3,- Euro täglich für maximal 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr bezahlen – das wiederum absolut lohnnebenkostenfrei! Wie jetzt? Ja, absolut! Keine Lohnsteuer, keine Sozialversicherung, kein Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag und keine Kommunalsteuer! Aber: Homeoffice-Tage sind abgabenrechtlich nur die Tage, an denen ausschließlich zuhause gearbeitet wird. Dem Regelwerk nach ist die Homeoffice-Pauschale zur Anschaffung von Arbeitsmittel durch den Arbeitnehmer gedacht, jedoch sind keine Belege oder Nachweise erforderlich. Bezahlt der Arbeitgeber weniger als 3,- Euro pro Tag, kann die Differenz im Jahresausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) geltend gemacht werden.
Was bedeutet das für die Personalverrechnung?
Der Arbeitgeber MUSS in den Lohnunterlagen ab 2021 die Homeoffice-Tage aller Arbeitnehmer erfassen, und zwar unabhängig davon, ob die Homeoffice-Pauschale ausbezahlt wird oder nicht. Die Anzahl der „Daheim-Tage“ ist sowohl am Lohnkonto als auch am Jahreslohnzettel (L16) auszuweisen. Und warum? Damit die Finanz weiß, welche Arbeitnehmer berechtigt sind, sich ergonomische Arbeitsmöbel bis zu einem Freibetrag von 300,- Euro anzuschaffen.
Mit dem Drehstuhl im Teppich verheddert und gestürzt? Klingt nach Arbeitsunfall?!
Oder nach einem typischen Montag im Homeoffice. Aber auch für Arbeitsunfälle zuhause hat die Bundesregierung vorgesorgt. Arbeitnehmer sollen aufgrund § 175 Abs 1a und 1b ASVG auch im Homeoffice entsprechend unfallversichert sein. Die Abgrenzung zwischen Arbeits- und Freizeitunfall bleibt in diesem Bereich noch ein Mysterium.