Geschäftsführer adé, Haftung olé - Haftung ehemaliger Geschäftsführer
Mit dem Rücktritt ist noch lange nicht alles erledigt: Wer glaubt, dass mit dem Ende der Geschäftsführerfunktion auch die Verantwortung automatisch verschwindet, könnte sich täuschen. Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zeigt, dass vergangene Pflichtverletzungen auch Jahre später noch nachwirken können.
# Haftung trotz späterer Abgabenfestsetzung
Der VwGH bestätigt, dass ein ehemaliger Geschäftsführer auch dann zur Haftung herangezogen werden kann, wenn die betreffenden Abgaben erst nach seinem Ausscheiden aus der Funktion bescheidmäßig festgesetzt werden. Entscheidend ist somit nicht der Zeitpunkt der formellen Festsetzung oder Fälligkeit der Abgaben, sondern vielmehr, ob die Ursache für die spätere Nachforderung in einer Pflichtverletzung während der Funktionsperiode liegt.
# Pflichtverletzungen als zentraler Anknüpfungspunkt
Geschäftsführer unterliegen während ihrer Tätigkeit umfassenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen. Dazu zählen insbesondere:
- die fristgerechte Entrichtung von Abgaben
- die vollständige und richtige Offenlegung aller relevanten Sachverhalte
- die ordnungsgemäße Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen
- die Einhaltung der Wahrheits- und Sorgfaltspflichten
- eine ordnungsgemäße Buchführung und Dokumentation
Werden diese Pflichten verletzt – etwa durch unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben – und führt dies zu einer späteren Abgabennachforderung, kann dies eine persönliche Haftung nach sich ziehen.
# Keine Entlastung durch späteren Rücktritt
Besonders hervorzuheben ist, dass sich ein Geschäftsführer nicht mit dem Argument entlasten kann, die Abgaben seien erst nach seinem Rücktritt festgesetzt worden. Maßgeblich ist ausschließlich, ob die Pflichtverletzung in seine Amtszeit fällt.
Das bedeutet: Auch wenn die steuerliche Prüfung, Feststellung und Vorschreibung der Abgaben erst Jahre später erfolgt, bleibt die Verantwortlichkeit bestehen, sofern die Ursache in der früheren Geschäftsführungstätigkeit liegt.
# Voraussetzung: Uneinbringlichkeit bei der Gesellschaft
Eine Haftung des Geschäftsführers setzt zusätzlich voraus, dass die Abgaben bei der Gesellschaft nicht mehr eingebracht werden können. In der Praxis ist dies häufig bei Insolvenz oder Vermögenslosigkeit der Fall. Erst dann kann die Finanzverwaltung auf den (ehemaligen) Geschäftsführer zurückgreifen.
# Verjährung
Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre und beginnt dabei nicht zwingend bereits mit der Pflichtverletzung selbst zu laufen. Mangels spezieller Regelung im GmbH-Gesetz kommt § 1489 ABGB zur Anwendung. Maßgeblich ist daher grundsätzlich jener Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erlangen müssen. Dadurch können Haftungsansprüche auch noch Jahre später relevant werden.
# Praxisfolgen und Handlungsempfehlungen
Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr die hohe Verantwortung von Geschäftsführern – auch über das Ende ihrer Funktion hinaus. Um Haftungsrisiken zu minimieren, empfehlen wir:
- sorgfältige und vollständige Dokumentation aller steuerlich relevanten Vorgänge
- laufende Überprüfung der Einhaltung abgabenrechtlicher Pflichten
- frühzeitige Einbindung von steuerlicher Beratung bei Unsicherheiten
- strukturierte Übergabeprozesse beim Ausscheiden aus der Geschäftsführung
# Fazit
Die Haftung eines Geschäftsführers endet nicht automatisch mit seinem Ausscheiden aus dem Amt. Vielmehr kann sie noch lange Zeit danach schlagend werden, wenn während der Funktionsperiode gegen abgabenrechtliche Pflichten verstoßen wurde und daraus ein Abgabenausfall entsteht.