15.04.2021
Härtefallfonds
Härtefallfonds – wie geht’s weiter?
# NEU Es gibt 3 zusätzliche Beobachtungszeiträume- Betrachtungszeitraum 13: 16. März 2021 – 15. April 2021
- Betrachtungszeitraum 14: 16. April 2021 – 15. Mai 2021
- Betrachtungszeitraum 15: 16. Mai 2021 – 15. Juni 2021
- Ein-Personen-Unternehmerinnen/Ein-Personen-Unternehmer
- Kleinstunternehmerinnen/Kleinstunternehmer, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen
- Erwerbstätige Gesellschafterinnen/Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
- Neue Selbstständige wie z.B. Vortragende und Künstlerinnen/Künstler, Journalistinnen/Journalisten, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten
- Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer wie Trainerinnen/Trainer oder Vortragende
- Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)
- Eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19,
d.h. die Förderwerberin/der Förderwerber
- ist nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder
- sie/er ist von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen oder
- sie/er hat einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent zum Vergleichsmonat des Vorjahres
- In dem am wenigsten weit zurückliegenden Einkommensteuerbescheid (bei alternativer Berechnung in den am wenigsten weit zurückliegenden drei aufeinanderfolgenden Einkommensteuerbescheiden) aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 müssen Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein. Dies gilt nicht für Förderungswerber, die den Betrieb von 1.1.2018 bis 31.10.2020 gegründet oder übernommen haben.
- Erfolgte Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme * bis zum 31.12.2019: Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Eintragung der Gewerbeberechtigung, oder, sofern es sich um kein Gewerbe handelt, die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit; oder * von 01.01.2020 bis 31.10.2020: Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Anmeldung in ein Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe.
- Das Unternehmen darf vor der COVID-19-Krise kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß Verordnung (EU) 651/2014 gewesen sein und es darf im Zeitpunkt der Antragstellung und für den von der Antragstellung betroffenen Betrachtungszeitraum kein Insolvenzverfahren anhängig sein; dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß §§ 166ff Insolvenzordnung eröffnet wurde.
- Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
- Angabe der Kennzahl im Unternehmensregisters (KUR) oder der Global Location Number (GLN) in Phase 2 optional
- Angabe der Steuernummer in Österreich
- Bestehen einer gesetzlichen Sozialversicherung und Angabe der Sozialversicherungsnummer